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Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...

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2. Schutzklauseln<br />

Dem ITO müssen danach wirksame eigene, vom Konzern unabhängige<br />

Entscheidungsbefugnisse sowie das Recht zustehen, selbständig Geld<br />

auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen (Art. 18 EltRL). Eine personelle Unabhängigkeit<br />

soll insbeson<strong>der</strong>e durch Karenzzeiten, sog. „Cool-off“-<br />

Zeiten, für Führungspersonal (Art. 19 EltRL) sichergestellt werden. Gemäß<br />

Art. 19 Abs. 3 EltRL dürfen Personen <strong>der</strong> Unternehmensleitung<br />

und/o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsorgane des ITOs in den letzten drei<br />

Jahren vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Unternehmen,<br />

einem seiner Unternehmensteile o<strong>der</strong> bei an<strong>der</strong>en Mehrheitsanteilseignern<br />

we<strong>der</strong> direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet o<strong>der</strong> berufliche<br />

Aufgaben wahrgenommen o<strong>der</strong> Interessens- o<strong>der</strong> Geschäftsbeziehungen<br />

unterhalten haben. Eine Karenzzeit von vier Jahren ist gemäß<br />

Art. 19 Abs. 7 EltRL für <strong>die</strong> Aufnahme solcher Tätigkeiten durch <strong>die</strong><br />

Führungspersonen und/o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsorgane nach ihrem<br />

Ausscheiden aus dem ITO vorgesehen. In Art. 20 EltRL ist <strong>die</strong> Einrichtung<br />

eines Aufsichtsorgans für den ITO vorgeschrieben. Und Art. 21<br />

EltRL schreibt <strong>die</strong> Einführung eines Gleichbehandlungsprogramms vor.<br />

Der Kommissionsvorschlag zum Dritten <strong>Energie</strong>-Binnenmarktpaket sah ursprünglich<br />

folgende Klauseln zum Schutz <strong>der</strong> entflochtenen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber/-eigentümer<br />

vor:<br />

• Kein in <strong>der</strong> EU-tätiges Versorgungs- o<strong>der</strong> Erzeugungsunternehmen soll<br />

in einem Mitgliedstaat <strong>der</strong> EU ein <strong>Übertragung</strong>snetz besitzen o<strong>der</strong><br />

betreiben dürfen. 18<br />

• Personen aus Drittlän<strong>der</strong>n dürfen <strong>Übertragung</strong>snetze/-netzbetreiber<br />

nicht kontrollieren, sofern <strong>die</strong>s nicht auf Grundlage eines geschlossenen<br />

Abkommens geschieht, bei dem auch <strong>die</strong> Gemeinschaft Vertragspartei<br />

ist. Die Unternehmen aus Drittlän<strong>der</strong>n müssen dabei denselben Entflechtungsvorschriften<br />

genügen wie EU-Unternehmen. Der Kommission<br />

stehen zur Durchsetzung <strong>die</strong>ser Vorschriften Interventionsrechte zu (Art.<br />

8a, 8b EltRL-Entwurf). 19<br />

18<br />

Begründung zum Än<strong>der</strong>ungsentwurf, KOM 2007/529, S. 8.<br />

19<br />

Begründung zum Än<strong>der</strong>ungsentwurf, KOM 2007/529, S. 8.<br />

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