Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...
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2. Schutzklauseln<br />
Dem ITO müssen danach wirksame eigene, vom Konzern unabhängige<br />
Entscheidungsbefugnisse sowie das Recht zustehen, selbständig Geld<br />
auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen (Art. 18 EltRL). Eine personelle Unabhängigkeit<br />
soll insbeson<strong>der</strong>e durch Karenzzeiten, sog. „Cool-off“-<br />
Zeiten, für Führungspersonal (Art. 19 EltRL) sichergestellt werden. Gemäß<br />
Art. 19 Abs. 3 EltRL dürfen Personen <strong>der</strong> Unternehmensleitung<br />
und/o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsorgane des ITOs in den letzten drei<br />
Jahren vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Unternehmen,<br />
einem seiner Unternehmensteile o<strong>der</strong> bei an<strong>der</strong>en Mehrheitsanteilseignern<br />
we<strong>der</strong> direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet o<strong>der</strong> berufliche<br />
Aufgaben wahrgenommen o<strong>der</strong> Interessens- o<strong>der</strong> Geschäftsbeziehungen<br />
unterhalten haben. Eine Karenzzeit von vier Jahren ist gemäß<br />
Art. 19 Abs. 7 EltRL für <strong>die</strong> Aufnahme solcher Tätigkeiten durch <strong>die</strong><br />
Führungspersonen und/o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsorgane nach ihrem<br />
Ausscheiden aus dem ITO vorgesehen. In Art. 20 EltRL ist <strong>die</strong> Einrichtung<br />
eines Aufsichtsorgans für den ITO vorgeschrieben. Und Art. 21<br />
EltRL schreibt <strong>die</strong> Einführung eines Gleichbehandlungsprogramms vor.<br />
Der Kommissionsvorschlag zum Dritten <strong>Energie</strong>-Binnenmarktpaket sah ursprünglich<br />
folgende Klauseln zum Schutz <strong>der</strong> entflochtenen <strong>Übertragung</strong>snetzbetreiber/-eigentümer<br />
vor:<br />
• Kein in <strong>der</strong> EU-tätiges Versorgungs- o<strong>der</strong> Erzeugungsunternehmen soll<br />
in einem Mitgliedstaat <strong>der</strong> EU ein <strong>Übertragung</strong>snetz besitzen o<strong>der</strong><br />
betreiben dürfen. 18<br />
• Personen aus Drittlän<strong>der</strong>n dürfen <strong>Übertragung</strong>snetze/-netzbetreiber<br />
nicht kontrollieren, sofern <strong>die</strong>s nicht auf Grundlage eines geschlossenen<br />
Abkommens geschieht, bei dem auch <strong>die</strong> Gemeinschaft Vertragspartei<br />
ist. Die Unternehmen aus Drittlän<strong>der</strong>n müssen dabei denselben Entflechtungsvorschriften<br />
genügen wie EU-Unternehmen. Der Kommission<br />
stehen zur Durchsetzung <strong>die</strong>ser Vorschriften Interventionsrechte zu (Art.<br />
8a, 8b EltRL-Entwurf). 19<br />
18<br />
Begründung zum Än<strong>der</strong>ungsentwurf, KOM 2007/529, S. 8.<br />
19<br />
Begründung zum Än<strong>der</strong>ungsentwurf, KOM 2007/529, S. 8.<br />
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