Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...
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In Betracht kommt, in <strong>der</strong> Satzung einer Deutschen Netz AG Son<strong>der</strong>rechte<br />
des Bundes als Min<strong>der</strong>heitsaktionär in Form von Zustimmungsvorbehalten<br />
vorzusehen, z.B. für <strong>die</strong> folgenden Punkte:<br />
• Maßnahmen des Netzausbaus, insbeson<strong>der</strong>e Durchführung<br />
von Kapitalerhöhungen, Aufnahme von Fremdkapital und<br />
Beantragung von Investitionsbudgets,<br />
• Veräußerung von wesentlichen Assets,<br />
• Abschluss von wesentlichen Pachtverträgen,<br />
• Satzungsän<strong>der</strong>ungen.<br />
Diese Son<strong>der</strong>rechte würden dem Bund allerdings nur ein Veto-<br />
Recht und kein Gestaltungsrecht gewähren. Er könnte Netzausbaumaßnahmen<br />
nicht gegen den mehrheitlichen Willen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />
Aktionäre durchsetzen.<br />
Fraglich ist <strong>die</strong> rechtliche Zulässigkeit staatlicher Son<strong>der</strong>rechte.<br />
Das VW-Gesetz von 1960 sah ein Höchststimmrecht von 20 %<br />
vor. Außerdem bestimmt das VW-Gesetz und <strong>die</strong> Satzung <strong>der</strong> VW<br />
AG, dass Entscheidungen, für <strong>die</strong> nach dem Aktiengesetz eine<br />
qualifizierte Mehrheit von 75% des bei <strong>der</strong> Beschlussfassung vertretenen<br />
Grundkapitals erfor<strong>der</strong>lich wäre (z.B. Satzungsän<strong>der</strong>ung,<br />
Kapitalmaßnahmen) einer Mehrheit von 80 % des Kapitals bedürfen.<br />
Das Land Nie<strong>der</strong>sachsen verfügt knapp <strong>über</strong> 20 % <strong>der</strong> stimmberechtigten<br />
Aktien. Die Erhöhung des gesetzlichen qualifizierten<br />
Mehrheitserfor<strong>der</strong>nisses von 75 % des Kapitals ist aktienrechtlich<br />
grundsätzlich zulässig (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AktG). Im Hinblick auf<br />
<strong>die</strong> VW-Regelungen hat <strong>der</strong> EuGH im Jahr 2007 aber festgestellt,<br />
dass das Zusammenspiel von Höchststimmrecht und Sperrminorität<br />
zugunsten des Landes Nie<strong>der</strong>sachsen einen Verstoß gegen <strong>die</strong><br />
Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG darstellt. Die Regelungen<br />
seien geeignet, Anlegern aus an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen<br />
abzuhalten.<br />
Die Aktionäre sind zwar weiterhin grundsätzlich frei darin, Höchststimmrechte<br />
und Sperrminoritäten in <strong>der</strong> Satzung zu begründen.<br />
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