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Gutachten über die freiwillige Übertragung der Energie - LBD ...

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In Betracht kommt, in <strong>der</strong> Satzung einer Deutschen Netz AG Son<strong>der</strong>rechte<br />

des Bundes als Min<strong>der</strong>heitsaktionär in Form von Zustimmungsvorbehalten<br />

vorzusehen, z.B. für <strong>die</strong> folgenden Punkte:<br />

• Maßnahmen des Netzausbaus, insbeson<strong>der</strong>e Durchführung<br />

von Kapitalerhöhungen, Aufnahme von Fremdkapital und<br />

Beantragung von Investitionsbudgets,<br />

• Veräußerung von wesentlichen Assets,<br />

• Abschluss von wesentlichen Pachtverträgen,<br />

• Satzungsän<strong>der</strong>ungen.<br />

Diese Son<strong>der</strong>rechte würden dem Bund allerdings nur ein Veto-<br />

Recht und kein Gestaltungsrecht gewähren. Er könnte Netzausbaumaßnahmen<br />

nicht gegen den mehrheitlichen Willen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Aktionäre durchsetzen.<br />

Fraglich ist <strong>die</strong> rechtliche Zulässigkeit staatlicher Son<strong>der</strong>rechte.<br />

Das VW-Gesetz von 1960 sah ein Höchststimmrecht von 20 %<br />

vor. Außerdem bestimmt das VW-Gesetz und <strong>die</strong> Satzung <strong>der</strong> VW<br />

AG, dass Entscheidungen, für <strong>die</strong> nach dem Aktiengesetz eine<br />

qualifizierte Mehrheit von 75% des bei <strong>der</strong> Beschlussfassung vertretenen<br />

Grundkapitals erfor<strong>der</strong>lich wäre (z.B. Satzungsän<strong>der</strong>ung,<br />

Kapitalmaßnahmen) einer Mehrheit von 80 % des Kapitals bedürfen.<br />

Das Land Nie<strong>der</strong>sachsen verfügt knapp <strong>über</strong> 20 % <strong>der</strong> stimmberechtigten<br />

Aktien. Die Erhöhung des gesetzlichen qualifizierten<br />

Mehrheitserfor<strong>der</strong>nisses von 75 % des Kapitals ist aktienrechtlich<br />

grundsätzlich zulässig (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AktG). Im Hinblick auf<br />

<strong>die</strong> VW-Regelungen hat <strong>der</strong> EuGH im Jahr 2007 aber festgestellt,<br />

dass das Zusammenspiel von Höchststimmrecht und Sperrminorität<br />

zugunsten des Landes Nie<strong>der</strong>sachsen einen Verstoß gegen <strong>die</strong><br />

Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG darstellt. Die Regelungen<br />

seien geeignet, Anlegern aus an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen<br />

abzuhalten.<br />

Die Aktionäre sind zwar weiterhin grundsätzlich frei darin, Höchststimmrechte<br />

und Sperrminoritäten in <strong>der</strong> Satzung zu begründen.<br />

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