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Dienstag, den 23. Oktober 2007, 17.00 Uhr ... - Stadt Pulheim

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4. § 6 Abs. 4:<br />

Der neue Absatz hat deklaratorische Bedeutung. Aufgrund der Aufhebung der Pflanzen-<br />

Abfall-Verordnung zum 01.05.2003 besteht seitdem keine Landesregelung mehr. Durch<br />

Änderung der Zuständigkeitsverordnung wurde <strong>den</strong> Kommunen die ordnungsrechtliche<br />

Aufgabe Überwachung der Pflanzenabfallverbrennung übertragen.<br />

5. § 7 Spiegelstriche 4 - 6:<br />

Durch die Neueinfügung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a KrW-/AbfG zum 1.2.<strong>2007</strong> durch<br />

das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (BGBl. I 2006, S. 1619<br />

ff.) ist § 7 zu ergänzen. Außerdem muss § 7 an die neuen Begrifflichkeiten angepasst wer-<br />

<strong>den</strong>, weil es nunmehr nur noch gefährliche und nicht gefährliche Abfälle im Sinne des § 3<br />

Abs. 8 KrW-/AbfG gibt. Die Abfallüberlassungspflicht entfällt nach § 13 Abs. 3 Satz 2 KrW-<br />

/AbfG nur für nicht gefährliche Abfälle.<br />

6. § 8 Abs. 1:<br />

Präzisierung der Anforderungen bezüglich der Eigenkompostierung.<br />

7. § 9:<br />

Ergänzung der Regelungen um die Fallgestaltung Ablagern<br />

8. § 13 Abs. 5:<br />

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.02.2006 entschie<strong>den</strong>, dass eine <strong>Stadt</strong> einem Privatunternehmen<br />

verbieten kann, <strong>den</strong> in Restmüllgefäßen der <strong>Stadt</strong> eingefüllten Abfall nach<br />

verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu verpressen. Das Privatunternehmen (Klägerin)<br />

ist schwerpunktmäßig in NRW tätig und betreut Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

und Wohnungsgesellschaften. Es verfolgt das Unternehmensziel einer „ökonomischen<br />

und ökologischen Abfallentsorgung“. Das Geschäftskonzept sieht vor, u. a. durch eine<br />

weitgehende Korrektur der Fehlbefüllungen von Restmüllcontainern die Kosten der Restmüllentsorgung<br />

durch Reduzierung der Anzahl der Container, der Containergröße und der<br />

Leerungshäufigkeit zu verringern. Mit seinen Kun<strong>den</strong> schließt das Privatunternehmen einen<br />

Vertrag ab. Hiernach verpflichtet sich das Unternehmen durch das Verdichten und / oder<br />

das Trennen des Mülls eine Reduzierung der Müll-Entsorgungskosten zu erreichen.<br />

Das VG Düsseldorf begründet sein Urteil mit konkreten Gefahren für die Gesundheit der<br />

Mitarbeiter, Hausbewohner und evtl. Passanten von durchsuchten Müllbehältern, weil die<br />

Umgebungsluft dadurch z. B. mit Schimmelpilzen belastetet wer<strong>den</strong> könne. Außerdem<br />

wer<strong>den</strong> die Müllbehälter durch das Verdichten über Gebühr beansprucht, was in die Eigentumsrechte<br />

der jeweiligen Eigentümer eingreife.<br />

Vor diesem Hintergrund hat der StGB NRW mit der Mustersatzung empfohlen, <strong>den</strong> § 13<br />

um Verbote bezüglich Müllverdichtung in Restmüllgefäßen bzw. Durchsortieren und Durchsuchen<br />

der Restmüllgefäße zu ergänzen.<br />

9. § 14 Sätze 1 bis 3:<br />

Die Ergänzung des neuen Satzes 1, die Einfügung des Wortes „zwei“ im Satz 2 und die<br />

Ergänzung „blaue und braune Gefäße“ im Satz 3 dient der eindeutigen Definition einer<br />

Entsorgungsgemeinschaft<br />

10. § 20 Abs. 1:<br />

Wegen verwaltungsgerichtlicher Verfahren vor dem VG Köln (nicht durch Urteil entschie<strong>den</strong>)<br />

und dem VG Düsseldorf (Urteil vom 10.10.2006 - Az.: 17 K 3803/06), ist es erforderlich<br />

klarzustellen, dass eine Gebührenpflicht auch dann ausgelöst wird, wenn sich der gebührenpflichtige<br />

Benutzer Abfallgefäße selbst besorgt hat (z. B durch Kauf im Baumarkt

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