Dienstag, den 23. Oktober 2007, 17.00 Uhr ... - Stadt Pulheim
Dienstag, den 23. Oktober 2007, 17.00 Uhr ... - Stadt Pulheim
Dienstag, den 23. Oktober 2007, 17.00 Uhr ... - Stadt Pulheim
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
4. § 6 Abs. 4:<br />
Der neue Absatz hat deklaratorische Bedeutung. Aufgrund der Aufhebung der Pflanzen-<br />
Abfall-Verordnung zum 01.05.2003 besteht seitdem keine Landesregelung mehr. Durch<br />
Änderung der Zuständigkeitsverordnung wurde <strong>den</strong> Kommunen die ordnungsrechtliche<br />
Aufgabe Überwachung der Pflanzenabfallverbrennung übertragen.<br />
5. § 7 Spiegelstriche 4 - 6:<br />
Durch die Neueinfügung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a KrW-/AbfG zum 1.2.<strong>2007</strong> durch<br />
das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (BGBl. I 2006, S. 1619<br />
ff.) ist § 7 zu ergänzen. Außerdem muss § 7 an die neuen Begrifflichkeiten angepasst wer-<br />
<strong>den</strong>, weil es nunmehr nur noch gefährliche und nicht gefährliche Abfälle im Sinne des § 3<br />
Abs. 8 KrW-/AbfG gibt. Die Abfallüberlassungspflicht entfällt nach § 13 Abs. 3 Satz 2 KrW-<br />
/AbfG nur für nicht gefährliche Abfälle.<br />
6. § 8 Abs. 1:<br />
Präzisierung der Anforderungen bezüglich der Eigenkompostierung.<br />
7. § 9:<br />
Ergänzung der Regelungen um die Fallgestaltung Ablagern<br />
8. § 13 Abs. 5:<br />
Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.02.2006 entschie<strong>den</strong>, dass eine <strong>Stadt</strong> einem Privatunternehmen<br />
verbieten kann, <strong>den</strong> in Restmüllgefäßen der <strong>Stadt</strong> eingefüllten Abfall nach<br />
verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu verpressen. Das Privatunternehmen (Klägerin)<br />
ist schwerpunktmäßig in NRW tätig und betreut Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
und Wohnungsgesellschaften. Es verfolgt das Unternehmensziel einer „ökonomischen<br />
und ökologischen Abfallentsorgung“. Das Geschäftskonzept sieht vor, u. a. durch eine<br />
weitgehende Korrektur der Fehlbefüllungen von Restmüllcontainern die Kosten der Restmüllentsorgung<br />
durch Reduzierung der Anzahl der Container, der Containergröße und der<br />
Leerungshäufigkeit zu verringern. Mit seinen Kun<strong>den</strong> schließt das Privatunternehmen einen<br />
Vertrag ab. Hiernach verpflichtet sich das Unternehmen durch das Verdichten und / oder<br />
das Trennen des Mülls eine Reduzierung der Müll-Entsorgungskosten zu erreichen.<br />
Das VG Düsseldorf begründet sein Urteil mit konkreten Gefahren für die Gesundheit der<br />
Mitarbeiter, Hausbewohner und evtl. Passanten von durchsuchten Müllbehältern, weil die<br />
Umgebungsluft dadurch z. B. mit Schimmelpilzen belastetet wer<strong>den</strong> könne. Außerdem<br />
wer<strong>den</strong> die Müllbehälter durch das Verdichten über Gebühr beansprucht, was in die Eigentumsrechte<br />
der jeweiligen Eigentümer eingreife.<br />
Vor diesem Hintergrund hat der StGB NRW mit der Mustersatzung empfohlen, <strong>den</strong> § 13<br />
um Verbote bezüglich Müllverdichtung in Restmüllgefäßen bzw. Durchsortieren und Durchsuchen<br />
der Restmüllgefäße zu ergänzen.<br />
9. § 14 Sätze 1 bis 3:<br />
Die Ergänzung des neuen Satzes 1, die Einfügung des Wortes „zwei“ im Satz 2 und die<br />
Ergänzung „blaue und braune Gefäße“ im Satz 3 dient der eindeutigen Definition einer<br />
Entsorgungsgemeinschaft<br />
10. § 20 Abs. 1:<br />
Wegen verwaltungsgerichtlicher Verfahren vor dem VG Köln (nicht durch Urteil entschie<strong>den</strong>)<br />
und dem VG Düsseldorf (Urteil vom 10.10.2006 - Az.: 17 K 3803/06), ist es erforderlich<br />
klarzustellen, dass eine Gebührenpflicht auch dann ausgelöst wird, wenn sich der gebührenpflichtige<br />
Benutzer Abfallgefäße selbst besorgt hat (z. B durch Kauf im Baumarkt