13.03.2013 Aufrufe

Dienstag, den 23. Oktober 2007, 17.00 Uhr ... - Stadt Pulheim

Dienstag, den 23. Oktober 2007, 17.00 Uhr ... - Stadt Pulheim

Dienstag, den 23. Oktober 2007, 17.00 Uhr ... - Stadt Pulheim

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Stadt</strong> <strong>Pulheim</strong> Anlage<br />

- Rhein - Erft - Kreis -<br />

6. Änderung vom ….. der Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Stadt</strong> <strong>Pulheim</strong> vom<br />

12.11.2002<br />

Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch das<br />

Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

05.04.2005 (GV. NRW. S. 306), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)<br />

vom 27. September 1994 (BGBl. I 1994 S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz zur<br />

Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 26.07.2006 (BGBl. I S. 1619), § 7 der<br />

Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002 S.1938 ff.) sowie des § 17 des Gesetzes<br />

über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar<br />

1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2006 (BGBl. I 2006 S. 1466)<br />

hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Pulheim</strong> in seiner Sitzung vom …… folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 - Änderungen<br />

(hervorgehoben durch Unterstreichung)<br />

§ 2<br />

Abfallentsorgungsleistungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Pulheim</strong><br />

(2) 5. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem ElektroG,<br />

§ 4 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 dieser Satzung.<br />

§ 3<br />

Ausgeschlossene und zugelassene Abfälle<br />

(1) 1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG einer Rücknahmepflicht<br />

unterliegen, bei <strong>den</strong>en entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich<br />

zur Verfügung stehen und bei <strong>den</strong>en die <strong>Stadt</strong> <strong>Pulheim</strong> nicht durch Erfassung als ihr<br />

übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG, u. a.<br />

Abfälle, die mit einem Symbol eines Systembetreibers gemäß § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung<br />

gekennzeichnet sind).<br />

§ 4<br />

Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen und Elektrokleingeräten /<br />

Samstagsannahme<br />

(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur<br />

Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche<br />

Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) wer<strong>den</strong> von der <strong>Stadt</strong> <strong>Pulheim</strong> bei dem von<br />

ihr betriebenen Schadstoffmobil angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer<br />

Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit <strong>den</strong> in Satz 1<br />

genannten Abfällen entsorgt wer<strong>den</strong> können.<br />

(2) Gefährliche Abfälle dürfen nur zu <strong>den</strong> von der <strong>Stadt</strong> <strong>Pulheim</strong> im Abfallkalender/Internet<br />

bekannt gegebenen Terminen und Standorten an <strong>den</strong> Schadstoffmobilen angeliefert wer<strong>den</strong>.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!