Dienstag, den 23. Oktober 2007, 17.00 Uhr ... - Stadt Pulheim
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<strong>Stadt</strong> <strong>Pulheim</strong> Anlage<br />
- Rhein - Erft - Kreis -<br />
20. Änderung vom ….. der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Pulheim</strong> vom <strong>23.</strong>12.1991<br />
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 SGV NRW 2023) zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712<br />
SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) und Verordnung<br />
vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488) und § 21 der Abfallentsorgungssatzung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Pulheim</strong> hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Pulheim</strong> in seiner Sitzung am …. folgende 20. Änderung der<br />
Satzung vom <strong>23.</strong>12.1991 beschlossen:<br />
§ 1 - Änderungen<br />
§ 3 - Gebührenmaßstab, Gebührensätze<br />
(1) Die Benutzungsgebühr für die grauen Gefäße gemäß Absätzen 4 und 5 richtet sich nach<br />
dem Jahreslitervolumen der Abfallgefäße. Gebührenmaßstab ist der Liter als Volumeneinheit<br />
der grauen Gefäße. Gebührensatz ist der Quotient aus <strong>den</strong> Abfallentsorgungskosten<br />
abzüglich der Kosten für die braunen und blauen Zusatzgefäße geteilt durch das Jahresvolumen<br />
der grauen Gefäße und beträgt 0,083189 €/l. Der Gebührensatz wird mit dem<br />
jeweiligen Jahresvolumen multipliziert.<br />
Die Benutzungsgebühr für die braunen und blauen Zusatzgefäße gemäß Absatz 9 richtet<br />
sich nach dem Jahreslitervolumen dieser Abfallgefäße. Gebührenmaßstab ist der Liter als<br />
Volumeneinheit der braunen und blauen Gefäße. Gebührensatz ist der Quotient aus <strong>den</strong><br />
jeweiligen Kosten für die braunen und blauen Zusatzgefäße geteilt durch das jeweilige<br />
Jahresvolumen der braunen und blauen Zusatzgefäße. Die Gebührensätze betragen für<br />
die braunen Zusatzgefäße 0,016864 €/l und für die blauen Zusatzgefäße 0,003830 €/l.<br />
Die Gebührensätze wer<strong>den</strong> mit dem jeweiligen Jahresvolumen multipliziert.<br />
(3) Die Benutzungsgebühren entstehen jeweils am 01. Januar.<br />
(4) Die Benutzungsgebühr für ein graues Gefäß (Gebührensatz multipliziert mit Jahresvolumen)<br />
beträgt bei wöchentlich einmaliger Abfuhr:<br />
für ein 60 l Gefäß 259,55 €<br />
für ein 80 l Gefäß 346,07 €<br />
für ein 120 l Gefäß 519,10 €<br />
für ein 240 l Gefäß 1.038,20 €<br />
für ein 770 l Gefäß 3.330,89 €<br />
für ein 1.100 l Gefäß 4.758,41 €<br />
(5) Die Benutzungsgebühr für ein graues Gefäß (Gebührensatz multipliziert mit Jahresvolumen)<br />
beträgt bei 14-täglicher Abfuhr:<br />
für ein 60 l Gefäß 129,77 €<br />
für ein 80 l Gefäß 173,03 €<br />
für ein 120 l Gefäß 259,55 €