Dienstag, den 23. Oktober 2007, 17.00 Uhr ... - Stadt Pulheim
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oder durch Wegnahme von einem Fremdgrundstück) und diese dann geleert wer<strong>den</strong>. Die<br />
Verwaltungsgerichte in Köln und Düsseldorf haben in diesen Fällen die Auslösung der Gebührenpflicht<br />
verneint, wenn das konkrete Abfallgefäß nicht von der <strong>Stadt</strong> dem gebührenpflichtigen<br />
Benutzer wortlautgemäß zur Verfügung gestellt wor<strong>den</strong> ist.<br />
B. Redaktionelle Änderungen<br />
1. § 11 Abs. 3:<br />
Das letzte Wort des Satzes 5 muss festgesetzt heißen, nicht festgestellt wie bisher.<br />
2. § 12 Absatz 1 Sätze 2 und 3:<br />
Die neu einzuführen<strong>den</strong> Worte beziehen sich auf in der Praxis aufgetretene Fälle, für die<br />
eine ortsrechtliche Grundlage geschaffen wer<strong>den</strong> soll.<br />
3. § 12 Abs. 3 Satz 1:<br />
Für die gelben Großraumgefäße kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Pulheim</strong> keine Bestimmung zum Holservice<br />
vornehmen, da die Leistungen vom DSD vergeben wer<strong>den</strong>. Daher muss das Holsystem<br />
auf die blauen und grauen Großraumgefäße beschränkt wer<strong>den</strong>.<br />
4. § 15 Satz 1 Nr. 4:<br />
Die grauen Gefäße wer<strong>den</strong> entleert, nicht entsorgt (bisheriges Wort).<br />
5. § 16 Abs. 2 Satz 3:<br />
Die Grünschnitt-Abfuhr erfolgt nicht monatlich sondern ab März fünfwöchentlich, damit bis<br />
Mitte Dezember gesammelt wer<strong>den</strong> kann ohne einen zusätzlichen kostenpflichtigen Termin<br />
bestellen zu müssen.