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Dienstag, den 23. Oktober 2007, 17.00 Uhr ... - Stadt Pulheim

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Soweit der Rhein-Erft-Kreis das Verwerten, Behandeln Lagern und Ablagern dieser Abfälle<br />

ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns und<br />

Lagerns und Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu<br />

befördern oder befördern zu lassen.<br />

§ 11<br />

Anzahl und Größe der Abfallgefäße<br />

(3) Satz 5, letztes Wort, geändert:<br />

Einwohnergleichwerte wer<strong>den</strong> nach folgender Regelung festgesetzt:<br />

§ 12<br />

Standplatz und Transportweg für Abfallgefäße<br />

(1) Sätze 2 und 3:<br />

Wenn das Sammelfahrzeug nicht am Grundstück vorbeifahren kann, z. B. bei Wohnwegen,<br />

Sackgassen ohne Wendemöglichkeit, Wirtschaftswegen o. a. und / oder zur Gewährleistung<br />

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bestimmt die <strong>Stadt</strong> <strong>Pulheim</strong> <strong>den</strong><br />

Aufstellort für die Abfallgefäße und Abfälle gemäß § 16. Die zu entleeren<strong>den</strong> Abfallgefäße<br />

und Abfälle gemäß § 16 sind vom Anschlussnehmer so am bzw. im Randbereich des öffentlichen<br />

Verkehrsraumes bereitzustellen, dass der Straßenverkehr weder behindert<br />

noch gefährdet wird.<br />

(3) Satz 1:<br />

Die grauen und blauen Großraumgefäße von 770 l und 1.100 l Inhalt wer<strong>den</strong> vom Personal<br />

des Abfallwagens vom Standplatz auf dem Grundstück abgeholt und nach der Entleerung<br />

wieder zurückgebracht.<br />

§ 13<br />

Benutzung der Abfallgefäße<br />

(5) Die Gefäße sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt wer<strong>den</strong>, dass sich<br />

der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Gefäße eingestampft, in ihnen verdichtet<br />

oder verbrannt wer<strong>den</strong>. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle<br />

in Gefäße zu füllen. Aus Grün<strong>den</strong> der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten,<br />

die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren<br />

Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen.<br />

§ 14<br />

Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft<br />

Sätze 1 bis 3:<br />

Eine Entsorgungsgemeinschaft gilt für alle Abfallfraktionen. Die Behältervolumen- und -<br />

ausstattungsregeln gemäß § 11 gelten auch für eine Entsorgungsgemeinschaft. Auf Antrag<br />

der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei benachbarte<br />

Grundstücke zugelassen wer<strong>den</strong>. Benachbart sind Grundstücke, die unmittelbar aneinander<br />

grenzen. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein oder mehrere graue, blaue und braune<br />

Gefäße zugelassen wer<strong>den</strong>.

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