Dienstag, den 23. Oktober 2007, 17.00 Uhr ... - Stadt Pulheim
Dienstag, den 23. Oktober 2007, 17.00 Uhr ... - Stadt Pulheim
Dienstag, den 23. Oktober 2007, 17.00 Uhr ... - Stadt Pulheim
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Soweit der Rhein-Erft-Kreis das Verwerten, Behandeln Lagern und Ablagern dieser Abfälle<br />
ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns und<br />
Lagerns und Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu<br />
befördern oder befördern zu lassen.<br />
§ 11<br />
Anzahl und Größe der Abfallgefäße<br />
(3) Satz 5, letztes Wort, geändert:<br />
Einwohnergleichwerte wer<strong>den</strong> nach folgender Regelung festgesetzt:<br />
§ 12<br />
Standplatz und Transportweg für Abfallgefäße<br />
(1) Sätze 2 und 3:<br />
Wenn das Sammelfahrzeug nicht am Grundstück vorbeifahren kann, z. B. bei Wohnwegen,<br />
Sackgassen ohne Wendemöglichkeit, Wirtschaftswegen o. a. und / oder zur Gewährleistung<br />
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bestimmt die <strong>Stadt</strong> <strong>Pulheim</strong> <strong>den</strong><br />
Aufstellort für die Abfallgefäße und Abfälle gemäß § 16. Die zu entleeren<strong>den</strong> Abfallgefäße<br />
und Abfälle gemäß § 16 sind vom Anschlussnehmer so am bzw. im Randbereich des öffentlichen<br />
Verkehrsraumes bereitzustellen, dass der Straßenverkehr weder behindert<br />
noch gefährdet wird.<br />
(3) Satz 1:<br />
Die grauen und blauen Großraumgefäße von 770 l und 1.100 l Inhalt wer<strong>den</strong> vom Personal<br />
des Abfallwagens vom Standplatz auf dem Grundstück abgeholt und nach der Entleerung<br />
wieder zurückgebracht.<br />
§ 13<br />
Benutzung der Abfallgefäße<br />
(5) Die Gefäße sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt wer<strong>den</strong>, dass sich<br />
der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Gefäße eingestampft, in ihnen verdichtet<br />
oder verbrannt wer<strong>den</strong>. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle<br />
in Gefäße zu füllen. Aus Grün<strong>den</strong> der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten,<br />
die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren<br />
Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen.<br />
§ 14<br />
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft<br />
Sätze 1 bis 3:<br />
Eine Entsorgungsgemeinschaft gilt für alle Abfallfraktionen. Die Behältervolumen- und -<br />
ausstattungsregeln gemäß § 11 gelten auch für eine Entsorgungsgemeinschaft. Auf Antrag<br />
der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei benachbarte<br />
Grundstücke zugelassen wer<strong>den</strong>. Benachbart sind Grundstücke, die unmittelbar aneinander<br />
grenzen. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein oder mehrere graue, blaue und braune<br />
Gefäße zugelassen wer<strong>den</strong>.