nicht barrierefrei:Begründung Anlage 1 Umweltbericht - Stadt Willich
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<strong>Umweltbericht</strong> zum B-Plan „Golfpark Renneshof“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> Seite 6<br />
3.1.5 Wasserhaushaltsgesetz/ Grundwasserverordnung/ WasserschutzgebietsVO<br />
(siehe Karte Nr. 4 - Wasserschutzgebiete)<br />
Als Umweltschutzziel wird die Sicherung der Gewässer/ des Grundwassers als Bestandteil<br />
des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, sowie deren<br />
Bewirtschaftung zum Wohle der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer<br />
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen gefordert.<br />
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren<br />
Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie Bewirtschaftung<br />
von Gewässern/Grundwasser. Gemäß der Grundwasserverordnung wird der Schutz des<br />
Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte Stoffe geregelt und die Pflichten<br />
zur Untersuchung und Überwachung näher bestimmt.<br />
Das Plangebiet liegt im Bereich der Wasserschutzgebietszone III B der Wassergewinnung<br />
St. Tönis und in den Bereichen der Wasserschutzzone III A und III B der<br />
Wassergewinnungsanlage Krefeld II, sowie der Wasserschutzzone III A der<br />
Wassergewinnung Anrath-Darderhöfe. Für den Bereich der Wasserschutzgebietszone St.<br />
Tönis ist die Wasserschutzgebietsverordnung vom 25.01.2001 zu beachten. Sie gilt für die<br />
beiden weiteren Schutzgebietszonen, die sich noch im Antragsverfahren befinden,<br />
entsprechend.<br />
Insbesondere im Bereich der Grüns ist aufgrund der hohen technischen Anforderungen<br />
und der intensiven Nutzung von einem erhöhten Dünge- und Herbizideinsatz auszugehen.<br />
Entsprechende Schutz- und Kontrollmaßnahmen wurden mit den zuständigen Behörden<br />
abgestimmt und werden im B-Plan festgesetzt. Gleiches gilt für den Umgang der<br />
belasteten Oberflächenwässer der PKW-Stellplatzbereiche, die entsprechend den<br />
behördlichen Auflagen behandelt werden.<br />
3.2 Fachplanungen<br />
3.2.1 Landes- und Regionalplanung<br />
Gemäß der landesplanerischen Ordnung gehört die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> zum Regierungsbezirk<br />
Düsseldorf. Der Gebietsentwicklungsplan 1999 (GEP 99) für den Regierungsbezirk<br />
Düsseldorf weist das Plangebiet als „allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ aus, der mit<br />
den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung“<br />
und „Grundwasser- und Gewässerschutz“ überlagert ist. Diese Ziele des<br />
Gebietsentwicklungsplanes stehen der angestrebten Nutzung <strong>nicht</strong> entgegen.<br />
3.2.2 Flächennutzungsplan <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum B-Plan Nr. 82 W – Golfplatz Holterhöfe wurde<br />
der Flächennutzungsplan über die 105. Änderung entsprechend geändert und den<br />
Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst. Vor der 105. Änderung stellte der<br />
Flächennutzungsplan für das Plangebiet überwiegend „Flächen für die Landwirtschaft“<br />
sowie für einen Teilbereich eine zu entwickelnde Waldfläche dar.<br />
Die 105. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 05.06.2009 rechtswirksam. Sie<br />
stellt im Geltungsbereich private Grünfläche, Sondergebietsflächen und Flächen für<br />
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dar.<br />
Der Bebauungsplanentwurf entspricht diesen Darstellungen.<br />
In Betracht kommende anderweitige Standortalternativen im <strong>Stadt</strong>gebiet sind bei der<br />
Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt worden (siehe Kap. 10.).