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nicht barrierefrei:Begründung Anlage 1 Umweltbericht - Stadt Willich

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<strong>Umweltbericht</strong> zum B-Plan „Golfpark Renneshof“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> Seite 6<br />

3.1.5 Wasserhaushaltsgesetz/ Grundwasserverordnung/ WasserschutzgebietsVO<br />

(siehe Karte Nr. 4 - Wasserschutzgebiete)<br />

Als Umweltschutzziel wird die Sicherung der Gewässer/ des Grundwassers als Bestandteil<br />

des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, sowie deren<br />

Bewirtschaftung zum Wohle der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer<br />

Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen gefordert.<br />

Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren<br />

Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie Bewirtschaftung<br />

von Gewässern/Grundwasser. Gemäß der Grundwasserverordnung wird der Schutz des<br />

Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte Stoffe geregelt und die Pflichten<br />

zur Untersuchung und Überwachung näher bestimmt.<br />

Das Plangebiet liegt im Bereich der Wasserschutzgebietszone III B der Wassergewinnung<br />

St. Tönis und in den Bereichen der Wasserschutzzone III A und III B der<br />

Wassergewinnungsanlage Krefeld II, sowie der Wasserschutzzone III A der<br />

Wassergewinnung Anrath-Darderhöfe. Für den Bereich der Wasserschutzgebietszone St.<br />

Tönis ist die Wasserschutzgebietsverordnung vom 25.01.2001 zu beachten. Sie gilt für die<br />

beiden weiteren Schutzgebietszonen, die sich noch im Antragsverfahren befinden,<br />

entsprechend.<br />

Insbesondere im Bereich der Grüns ist aufgrund der hohen technischen Anforderungen<br />

und der intensiven Nutzung von einem erhöhten Dünge- und Herbizideinsatz auszugehen.<br />

Entsprechende Schutz- und Kontrollmaßnahmen wurden mit den zuständigen Behörden<br />

abgestimmt und werden im B-Plan festgesetzt. Gleiches gilt für den Umgang der<br />

belasteten Oberflächenwässer der PKW-Stellplatzbereiche, die entsprechend den<br />

behördlichen Auflagen behandelt werden.<br />

3.2 Fachplanungen<br />

3.2.1 Landes- und Regionalplanung<br />

Gemäß der landesplanerischen Ordnung gehört die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> zum Regierungsbezirk<br />

Düsseldorf. Der Gebietsentwicklungsplan 1999 (GEP 99) für den Regierungsbezirk<br />

Düsseldorf weist das Plangebiet als „allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ aus, der mit<br />

den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung“<br />

und „Grundwasser- und Gewässerschutz“ überlagert ist. Diese Ziele des<br />

Gebietsentwicklungsplanes stehen der angestrebten Nutzung <strong>nicht</strong> entgegen.<br />

3.2.2 Flächennutzungsplan <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum B-Plan Nr. 82 W – Golfplatz Holterhöfe wurde<br />

der Flächennutzungsplan über die 105. Änderung entsprechend geändert und den<br />

Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst. Vor der 105. Änderung stellte der<br />

Flächennutzungsplan für das Plangebiet überwiegend „Flächen für die Landwirtschaft“<br />

sowie für einen Teilbereich eine zu entwickelnde Waldfläche dar.<br />

Die 105. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 05.06.2009 rechtswirksam. Sie<br />

stellt im Geltungsbereich private Grünfläche, Sondergebietsflächen und Flächen für<br />

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dar.<br />

Der Bebauungsplanentwurf entspricht diesen Darstellungen.<br />

In Betracht kommende anderweitige Standortalternativen im <strong>Stadt</strong>gebiet sind bei der<br />

Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt worden (siehe Kap. 10.).

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