nicht barrierefrei:Begründung Anlage 1 Umweltbericht - Stadt Willich
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<strong>Umweltbericht</strong> zum B-Plan „Golfpark Renneshof“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> Seite 3<br />
beschrieben. Weitere Stellplätze für den privaten Verkehr werden im Bereich des<br />
„Renneshofes“ auf bestehenden Flächen bereitgestellt.<br />
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte<br />
Hochspannungsfreileitung<br />
Durch das Plangebiet verläuft in nordsüdlicher Richtung eine Hochspannungs-Freileitung<br />
(380 KV). Der gemäß Abstimmung mit der RWE-Westfalen-Weser-Netzservice vom<br />
09.06.06 festgelegte Schutzstreifen von 63,00 m unterhalb der Hochspannungsleitung ist<br />
eine Glatthaferwiese zu entwickeln. Ein Spielbetrieb findet in diesen Bereichen <strong>nicht</strong> statt.<br />
Ferngasleitungen<br />
Nach Auskunft der E.ON Ruhrgas AG wird die östlichste Spitze des Plangebietes durch<br />
die Trasse zweier Gashochdruckleitungen (LNr: 600 - DN 900 und LNr: 200 - DN 900)<br />
gekreuzt. Der 14,00 m breite Schutzstreifen der Gashochdruckleitung ist von jeglicher<br />
Bebauung freizuhalten, größere Auf- und Abträge des Bodens (> 0,20 m) sind <strong>nicht</strong><br />
zulässig. Der Schutzstreifen darf <strong>nicht</strong> mit Bäumen bepflanzt werden.<br />
Trinkwassertransportleitungen<br />
In der südwestlichen Ecke des Plangebietes (Flurstück 229) verlaufen unterirdisch zwei<br />
Trinkwassertransportleitungen (2x DN 400) in einem Schutzstreifen von 7,0 m Breite.<br />
Innerhalb des Schutzstreifens ist die Errichtung von baulichen <strong>Anlage</strong>n und sonstigen<br />
Einwirkungen untersagt, die den Bestand oder Betrieb der Leitungen beeinträchtigen oder<br />
gefährden. Bauliche Maßnahmen oder Bepflanzungen sind mit dem Leitungsbetreiber<br />
abzustimmen. Die mit „Geh-, Fahr- und Leitungsrechten“ belegten Flächen sind von<br />
Hochbauten und Bepflanzung freizuhalten. Dies gilt ebenfalls für den im Bebauungsplan<br />
neu festgelegten Reit- und Fußweg.<br />
Grünflächen<br />
Mit der Festsetzung „Private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Golfplatz“, werden in<br />
erster Linie die zur Ausübung des Golfsports notwendigen Einrichtungen wie Grüns,<br />
Abschläge, Bunker, Spielbahnen, Driving Range und die erforderlichen Abstandflächen<br />
(Roughs) geschaffen.<br />
Darüber hinaus werden insbesondere in den Randbereichen des Plangebietes im<br />
Südwesten, Westen, Norden und Nordosten des Plangebietes „Flächen für Maßnahmen<br />
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ (MSPE)<br />
gemäß § 9 (1) Nr. 20 festgesetzt. Diese Flächen dienen als Ausgleich für erhebliche<br />
Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes ausgelöst durch die versiegelnden Bauweisen<br />
(Tonabdichtung) unter den Grüns, Abschlägen, sowie im Bereich des PKW-Stellplatzes,<br />
der zusätzlichen Versiegelung im Bereich der Zufahrten zum Golfplatz und der Errichtung<br />
der Nebenanlagen (Wetterhäuschen, Abschlagshütte).<br />
Eingriffe in das natürliche Bodengefüge und den Wasserhaushalt durch den Bau des<br />
Golfplatzes werden durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen gemindert und langfristig<br />
vermieden. Darüber hinaus erfüllen diese Fläche eine wichtige Funktion im Hinblick auf<br />
den Artenschutz (§ 44 BNatSchG). Durch die artenspezifisch ausgerichtete Ausgestaltung<br />
im direkten räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Eingriffsort dienen diese<br />
Maßnahmen der dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätten der planungsrelevanten Arten im Untersuchungsgebiet.