nicht barrierefrei:Begründung Anlage 1 Umweltbericht - Stadt Willich
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<strong>Umweltbericht</strong> zum B-Plan „Golfpark Renneshof“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> Seite 5<br />
3.1 Fachgesetze<br />
3.1.1 Bundesnaturschutzgesetz<br />
Die Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3 BauGB i.V. mit §§ 14 bis 17 Bundesnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG) verfolgt das Umweltschutzziel, vermeidbare Beeinträchtigungen des<br />
Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu unterlassen sowie alle wesentlichen<br />
unvermeidbaren Beeinträchtigungen mit dem Ziel zu kompensieren, den Zustand von<br />
Natur und Landschaft insgesamt <strong>nicht</strong> zu verschlechtern.<br />
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 I W - Golfpark Renneshof werden<br />
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes vorbereitet, so dass<br />
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich durchzuführen sind. Zusätzlich sind die<br />
Artenschutzbelange gem. § 44 BNatSchG zu berücksichtigen.<br />
3.1.2 DIN-Norm 18005<br />
Die Zufahrt zum Plangebiet erfolgt von der Landstraße (L 379) über eine vorhandene<br />
Zufahrt zum Renneshof. Durch den Betrieb des öffentlichen Golfplatzes ist mit einem<br />
erhöhten Verkehrsaufkommen auf der Landstraße, sowie der Zufahrt zu rechnen. Auf die<br />
angrenzenden Siedlungsbereiche und die Anlieger der Landstraße wirken demzufolge<br />
erhöhte Lärmimmissionen ein. Entsprechende Orientierungswerte einer zumutbaren<br />
Lärmbelästigung werden durch die DIN-Norm 18005 und Verkehrsrichtzahlen der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Willich</strong> vorgegeben. Die Einhaltung der Richtwerte ist durch eine Prognose der zu<br />
erwartenden Verkehrsbelastung sowie Überprüfungen im Rahmen des Golfplatzbetriebes<br />
zu belegen (direkte Anlieger im Golfplatzbereich gibt es weder an der L379, noch im<br />
Zufahrtsbereich zum Renneshof und zukünftigem Parkplatz).<br />
3.1.3 BauGB, § 1 a Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz, incl. Bodenschutzverordnung<br />
Als Umweltschutzziel gemäß der genannten Fachgesetze wird der langfristige Schutz des<br />
Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt als Lebensgrundlage für<br />
Menschen, Tiere und Pflanzen, als Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser-<br />
und Nährstoffkreisläufen sowie als Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen<br />
(Grundwasserschutz) gefordert. Gleichzeitig wird gemäß BauGB ein sparsamer,<br />
schonender Umgang dem Boden (möglichst geringer Flächenverbrauch) verlangt. Die<br />
Herstellung der Spielbereiche ist mit Veränderungen des Bodenreliefs und der<br />
Bodenmelioration verbunden. Darüber hinaus erfolgen Flächenversiegelungen durch den<br />
Bau des PKW-Parkplatzes und den Ausbau der Zufahrten zum Golfplatzgelände. Die aus<br />
Gründen des Grundwasserschutzes mit Ton abzudichtenden Grüns- und Abschläge sind<br />
ebenfalls als versiegelte Flächen zu betrachten. Die zu erwartenden Auswirkungen sind<br />
darzustellen und zu bewerten. Entsprechende Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />
sind festzusetzen.<br />
3.1.4 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)<br />
Durch die teilweise Umnutzung des denkmalgeschützten „Renneshofes“ und seiner<br />
Umgebungsbereiche (Baudenkmal gemäß § 2 (1) DSchG NRW) sind die geplanten<br />
Maßnahmen mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Bei Eingriffen in Boden und<br />
Bodenstruktur, wie sie durch die Erstellung der Spielbereiche auftreten, können<br />
Bodendenkmäler (gemäß § 2 (5) (DSchG NRW) betroffen sein. Der Umgang mit<br />
möglichen Bodendenkmälern sowie der nachhaltige Schutz sind im Einzelfall mit den<br />
entsprechenden Behörden abzustimmen und festzulegen.