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nicht barrierefrei:Begründung Anlage 1 Umweltbericht - Stadt Willich

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<strong>Umweltbericht</strong> zum B-Plan „Golfpark Renneshof“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> Seite 15<br />

Gehölz einen hohen Wert für baumhöhlenbewohnende Vogelarten (Hohltaube, Bunt- und<br />

Grünspecht), Käfer und Fledermäuse auf. Sie sollten unabhängig vom Golfplatzvorhaben<br />

unbedingt erhalten werden. Eine gleichfalls hohe Bedeutung weist auch die Lindenallee<br />

auf, deren Baumbestand älter als 80 Jahre sein dürfte. Gerade auch die im Sommer<br />

blühenden Linden ziehen viele Insekten an und sind damit im Gebiet ein bevorzugtes<br />

Nahrungsrevier der Fledermäuse.<br />

Untersuchung und Bewertung der Ergebnisse der Kartierungen Brutvögel/Fledermäuse<br />

aus Sicht des Artenschutzes:<br />

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird die artenschutzrechtliche Betrachtung<br />

bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die streng geschützten Arten und die<br />

europäischen Vogelarten beschränkt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und<br />

Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat für Nordrhein Westfalen eine naturschutzfachlich<br />

begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen<br />

Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Diese Arten<br />

werden in Nordrhein Westfalen „planungsrelevante Arten“ genannt. Die weitere Prüfung<br />

bezieht sich ausschließlich auf die im Untersuchungsgebiet festgestellten<br />

planungsrelevanten Arten:<br />

siehe nachfolgende Listen 4 und 5 (Brutvögel und Fledermäuse)<br />

Naturschutzfachliche Informationen, LANUV NRW, 2008<br />

Liste 4 - Planungsrelevante Arten - Brutvögel<br />

Kiebitz (Vanellus vanellus), 4 Paare, 3 gefährdet (NRW, NR)<br />

Mäusebussard (Buteo buteo), Landesweit <strong>nicht</strong> gefährdet, Nahrungsgast ein Revier<br />

außerhalb<br />

Nachtigall (Luscinia megarhynchos), 1 Paar, 3 gefährdet (NRW, NR), bei Imkes in der<br />

Hecke<br />

Rauchschwalbe (Hirundo rustica), 3-4 Paare, 3 gefährdet (NRW, NR) Vorwarnliste (D)<br />

Rebhuhn (Perdix perdix), 1 Paar, 2 stark gefährdet (NRW, D), 3 gefährdet (NR), von<br />

Naturschutzmaßnahmen abhängig<br />

Rohrweihe (Circus aeruginosus), 2 stark gefährdet (NRW), 1 vom Ausstreben bedroht (D),<br />

Übersommerer, Nahrungsgast, von Naturschutzmaßnahmen abhängig<br />

Steinkauz (Athene noctua), 3 gefährdet (NRW, NR), 2 stark gefährdet (D), ein Großteil des<br />

Bestandes befindet sich in NRW, von Naturschutzmaßnahmen abhängig<br />

Turmfalke (Falco tinnunculus), 1 Revier, Landesweit <strong>nicht</strong> gefährdet<br />

Liste 5 - Planungsrelevante Arten - Fledermäuse<br />

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), 20-25, <strong>nicht</strong> gefährdet, Einstufung dank<br />

Naturschutzmaßnahmen, Sommervorkommen, Wintervorkommen<br />

Die kleine Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 sieht für die<br />

geschützten Arten neue Anforderungen an die planerische Praxis von Planungs- und<br />

Zulassungsverfahren vor. Nunmehr stehen der Erhalt der Population einer Art sowie die<br />

Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund.<br />

In § 44 Abs. 1 BNatSchG ist ein umfassender Katalog an Verbotstatbeständen aufgeführt.<br />

So ist es beispielsweise untersagt, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu<br />

fangen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu<br />

entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ebenso dürfen ihre Fortpflanzungs- oder<br />

Ruhestätten <strong>nicht</strong> beschädigt oder zerstört werden. Bei den streng geschützten Arten gilt<br />

zusätzlich ein Störungsverbot. Während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist es verboten, die Tiere so erheblich zu stören,<br />

dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.<br />

Die Zielsetzung des Artenschutzes besteht vor allem darin, die „ökologische Funktion“ der<br />

vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sicherzustellen.<br />

Handlungen in Verbindung mit einem genehmigungspflichtigen Planungs- oder

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