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Anlage 12<br />

ber jedoch die ihm dadurch entstehende Differenz auf alle Beschäftigten, die an<br />

dem <strong>VRS</strong>-JobTicket-Verfahren teilnehmen, umlegen.<br />

8 Anerkennung im grenzüberschreitenden Verkehr<br />

8.1 Grenzüberschreitender Verkehr zwischen <strong>VRS</strong> und VRR<br />

Gegen Zuzahlung eines bestimmten Betrages (vgl. Punkt 8.4) kann der Geltungsbereich<br />

des <strong>VRS</strong>-JobTickets für ständig beschäftigte Mitarbeiter, die ihre Fahrt in<br />

den VRR-Tarifgebieten Düsseldorf Mitte, Düsseldorf Süd, Mönchengladbach, Korschenbroich,<br />

Neuss/Kaarst, Erkrath/Haan/Hilden, Wuppertal West, Wuppertal<br />

Ost, Schwelm/Ennepetal/Gevelsberg/ Breckerfeld oder Jüchen antreten oder beenden,<br />

erweitert werden (Zusatzberechtigung VRR). Das <strong>VRS</strong>-JobTicket gilt dann<br />

auch im sog. Großen Grenzverkehr <strong>VRS</strong>/VRR (vgl. Anlage 19, Anhang 19a), auf<br />

dem verkehrsüblichen Weg zwischen dem Tarifgebiet im Großen Grenzverkehr<br />

in dem der Wohnort des Kunden liegt<br />

in das der Kunde von außerhalb des Großen Grenzverkehrs einpendelt<br />

und dem <strong>VRS</strong>-Netz. Das JobTicket mit Zusatzberechtigung berechtigt zur Nutzung<br />

der Busse und Bahnen aller in der Fahrrelation (verkehrsüblicher Weg) enthaltenen<br />

Tarifgebiete.<br />

Für den erweiterten Geltungsbereich <strong>VRS</strong>/VRR gelten die Tarifbestimmungen<br />

analog des VRR-FirmenTickets sinngemäß (siehe www.vrr.de).<br />

8.2 Grenzüberschreitender Verkehr zwischen <strong>VRS</strong> und dem Kreis Ahrweiler<br />

Gegen Zuzahlung eines bestimmten Betrages (vgl. Punkt 8.4) kann der Geltungsbereich<br />

des <strong>VRS</strong>-JobTickets für ständig beschäftigte Mitarbeiter mit Wohnort im<br />

Kreis Ahrweiler erweitert werden (Zusatzberechtigung Ahr, der Geltungsbereich<br />

ist der Anlage 3 zu entnehmen: In den vollständig durchgefärbten Städten und<br />

Gemeinden gilt das <strong>VRS</strong>-JobTicket mit Zusatzberechtigung <strong>VRS</strong>/Ahr in allen Bussen,<br />

U-, Straßen- und Stadtbahnen und im Schienenpersonennahverkehr mit S-<br />

Bahnen und Zügen des Nahverkehrs (z.B. RegionalBahn, RegionalExpress, Mittelrheinbahn)<br />

(vgl. auch Punkt 4). Dies gilt ebenso für die gestreift dargestellten<br />

Städte und Gemeinden des Kreises Ahrweiler. In den hell kariert dargestellten<br />

Städten und Gemeinden gilt das <strong>VRS</strong>-JobTicket mit Zusatzberechtigung <strong>VRS</strong>/Ahr<br />

nur auf bestimmten Linien/Linienabschnitten.). Das <strong>VRS</strong>-JobTicket gilt dann für<br />

grenzüberschreitende Verkehre zwischen dem <strong>VRS</strong> und dem Kreis Ahrweiler sowie<br />

im Kreis Ahrweiler. Für den erweiterten Geltungsbereich <strong>VRS</strong>/Ahr gelten die<br />

Tarifbestimmungen für grenzüberschreitenden Verkehr zwischen dem <strong>VRS</strong> und<br />

dem Kreis Ahrweiler (siehe Anlage 22 des <strong>VRS</strong>-Gemeinschaftstarifs).<br />

8.3 Eine Zusatzberechtigung VRR bzw. Zusatzberechtigung Ahr kann nur in Anspruch<br />

genommen werden, wenn für sämtliche ständig beschäftigte Mitarbeiter eines<br />

Arbeitgebers, die in dem jeweiligen Bereich (Punkt 8.1 bzw. 8.2) wohnen, entsprechende<br />

Zusatzberechtigungen erworben werden. Der Nachweis ist durch<br />

Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises oder einer Meldebescheinigung<br />

zu führen, die auf Anforderung zusammen mit dem <strong>VRS</strong>-JobTicket (der Trägerkarte<br />

gem. Punkt 5) vorzuzeigen ist.<br />

Anlage 12 – JobTicket im Solidarmodell Stand: 01.07.2012

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