VRS-INFO
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Anlage 12<br />
ber jedoch die ihm dadurch entstehende Differenz auf alle Beschäftigten, die an<br />
dem <strong>VRS</strong>-JobTicket-Verfahren teilnehmen, umlegen.<br />
8 Anerkennung im grenzüberschreitenden Verkehr<br />
8.1 Grenzüberschreitender Verkehr zwischen <strong>VRS</strong> und VRR<br />
Gegen Zuzahlung eines bestimmten Betrages (vgl. Punkt 8.4) kann der Geltungsbereich<br />
des <strong>VRS</strong>-JobTickets für ständig beschäftigte Mitarbeiter, die ihre Fahrt in<br />
den VRR-Tarifgebieten Düsseldorf Mitte, Düsseldorf Süd, Mönchengladbach, Korschenbroich,<br />
Neuss/Kaarst, Erkrath/Haan/Hilden, Wuppertal West, Wuppertal<br />
Ost, Schwelm/Ennepetal/Gevelsberg/ Breckerfeld oder Jüchen antreten oder beenden,<br />
erweitert werden (Zusatzberechtigung VRR). Das <strong>VRS</strong>-JobTicket gilt dann<br />
auch im sog. Großen Grenzverkehr <strong>VRS</strong>/VRR (vgl. Anlage 19, Anhang 19a), auf<br />
dem verkehrsüblichen Weg zwischen dem Tarifgebiet im Großen Grenzverkehr<br />
in dem der Wohnort des Kunden liegt<br />
in das der Kunde von außerhalb des Großen Grenzverkehrs einpendelt<br />
und dem <strong>VRS</strong>-Netz. Das JobTicket mit Zusatzberechtigung berechtigt zur Nutzung<br />
der Busse und Bahnen aller in der Fahrrelation (verkehrsüblicher Weg) enthaltenen<br />
Tarifgebiete.<br />
Für den erweiterten Geltungsbereich <strong>VRS</strong>/VRR gelten die Tarifbestimmungen<br />
analog des VRR-FirmenTickets sinngemäß (siehe www.vrr.de).<br />
8.2 Grenzüberschreitender Verkehr zwischen <strong>VRS</strong> und dem Kreis Ahrweiler<br />
Gegen Zuzahlung eines bestimmten Betrages (vgl. Punkt 8.4) kann der Geltungsbereich<br />
des <strong>VRS</strong>-JobTickets für ständig beschäftigte Mitarbeiter mit Wohnort im<br />
Kreis Ahrweiler erweitert werden (Zusatzberechtigung Ahr, der Geltungsbereich<br />
ist der Anlage 3 zu entnehmen: In den vollständig durchgefärbten Städten und<br />
Gemeinden gilt das <strong>VRS</strong>-JobTicket mit Zusatzberechtigung <strong>VRS</strong>/Ahr in allen Bussen,<br />
U-, Straßen- und Stadtbahnen und im Schienenpersonennahverkehr mit S-<br />
Bahnen und Zügen des Nahverkehrs (z.B. RegionalBahn, RegionalExpress, Mittelrheinbahn)<br />
(vgl. auch Punkt 4). Dies gilt ebenso für die gestreift dargestellten<br />
Städte und Gemeinden des Kreises Ahrweiler. In den hell kariert dargestellten<br />
Städten und Gemeinden gilt das <strong>VRS</strong>-JobTicket mit Zusatzberechtigung <strong>VRS</strong>/Ahr<br />
nur auf bestimmten Linien/Linienabschnitten.). Das <strong>VRS</strong>-JobTicket gilt dann für<br />
grenzüberschreitende Verkehre zwischen dem <strong>VRS</strong> und dem Kreis Ahrweiler sowie<br />
im Kreis Ahrweiler. Für den erweiterten Geltungsbereich <strong>VRS</strong>/Ahr gelten die<br />
Tarifbestimmungen für grenzüberschreitenden Verkehr zwischen dem <strong>VRS</strong> und<br />
dem Kreis Ahrweiler (siehe Anlage 22 des <strong>VRS</strong>-Gemeinschaftstarifs).<br />
8.3 Eine Zusatzberechtigung VRR bzw. Zusatzberechtigung Ahr kann nur in Anspruch<br />
genommen werden, wenn für sämtliche ständig beschäftigte Mitarbeiter eines<br />
Arbeitgebers, die in dem jeweiligen Bereich (Punkt 8.1 bzw. 8.2) wohnen, entsprechende<br />
Zusatzberechtigungen erworben werden. Der Nachweis ist durch<br />
Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises oder einer Meldebescheinigung<br />
zu führen, die auf Anforderung zusammen mit dem <strong>VRS</strong>-JobTicket (der Trägerkarte<br />
gem. Punkt 5) vorzuzeigen ist.<br />
Anlage 12 – JobTicket im Solidarmodell Stand: 01.07.2012