VRS-INFO
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Anlage 9<br />
Falle des Verlustes oder der Zerstörung der Trägerkarte übernimmt das Vertragsverkehrsunternehmen<br />
keinerlei Haftung für Schäden, die dem Kunden dadurch<br />
entstehen, dass er sonstige durch das elektronische Ticket generierte Vorteile<br />
neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen kann. Ein Ersatz dieser Vorteile<br />
durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist ausgeschlossen.<br />
8 Fristgemäße Abbuchung<br />
(1) Der Ratenkaufvertragspartner zusammen mit dem Kontoinhaber (falls nicht<br />
identisch) verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen<br />
Konto zum 1. eines jeden Kalendermonats bereitzuhalten. Da es bei Bankeinzügen<br />
zu gelegentlichen Verzögerungen kommen kann, muss durch den Kontoinhaber<br />
eine Deckung des Girokontos auch 7 Tage nach dem jeweils 1. gewährleistet<br />
werden. Kann eine Abbuchung unter diesen Bedingungen nicht erfolgen, besteht<br />
für das Vertragsverkehrsunternehmen die Möglichkeit der fristlosen Kündigung.<br />
(2) Durch die Kündigung wird das elektronische Ticket auf der Trägerkarte ungültig<br />
und vom Vertragsverkehrsunternehmen gesperrt. Die Trägerkarte ist bis zum 10.<br />
Tag nach Ablauf des letztgenutzten Abonnementmonats dem Vertragsverkehrsunternehmen<br />
vorzulegen. Bei Einsendung auf dem Postweg ist die Trägerkarte<br />
per Einschreiben an das Vertragsverkehrsunternehmen zu senden. Bei nicht erfolgter<br />
Vorlage der Trägerkarte wird ein Betrag von 10,00 € erhoben. Dieser Betrag<br />
in Höhe von 10,00 € wird ebenfalls erhoben, wenn sich die Trägerkarte in<br />
keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet.<br />
(3) Zusätzlich zu zahlen ist dann für den Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum Vertragsende<br />
(letzter Tag des Kündigungsmonats) der entsprechende Ratenkaufpreis.<br />
Kosten, die wegen nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder wegen<br />
nicht angenommener Lastschrift(en) entstehen, werden dem Kunden in Rechnung<br />
gestellt.<br />
(4) Soll das Fahrgeld von einem anderen Konto abgebucht werden, muss dem Vertragsverkehrsunternehmen<br />
eine neue Einzugsermächtigung (Vordruck) bis zum<br />
10. des Vormonats vorliegen.<br />
9 Wohnungswechsel<br />
Der Ratenkaufvertragspartner ist verpflichtet, dem Vertragsverkehrsunternehmen<br />
einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen. Durch die unterbliebene<br />
Anzeige eines Wohnungswechsels entstandene Kosten gehen zu Lasten des Ratenkaufvertragspartners.<br />
10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen<br />
(1) Das Vertragsverkehrsunternehmen nutzt die personenbezogenen Adressdaten,<br />
die zur Geschäftsabwicklung erhoben und verarbeitet werden, auch zur Information<br />
über das <strong>VRS</strong>-Angebot und/oder Markt- und Meinungsforschungszwecken,<br />
sofern der Kunde ausdrücklich sein Einverständnis gegeben hat. Darüber hinaus-<br />
Anlage 9 – Ratenkauf PrimaTicket Stand: 01.01.2012