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Standortstudie zur Steuerung - Gemeinde Wardenburg

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<strong>Standortstudie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuerung</strong> von privilegierten Biomasseanlagen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wardenburg</strong> 21<br />

7.0 Ermittlung von Ausschluss und Restriktionsräumen<br />

Für Biomasseanlagen gibt es derzeit keine verbindlichen Abstandsregelungen oder<br />

Abstandserlasse etc. – wie etwa im Bereich der Windenergie – die im Folgenden als<br />

Grundlage für die Festlegung von Ausschlussflächen sowie Umgebungsschutzzonen<br />

herangezogen werden könnten.<br />

Die gewünschte räumliche <strong>Steuerung</strong> von Anlagen in Konzentrationszonen bzw. Eignungsräumen<br />

setzt somit eine differenzierte Auseinandersetzung mit möglichen Ausschluss-<br />

und Restriktionsräumen voraus, in denen den Planungszielen ein höheres<br />

Gewicht zukommt. In solchen Räumen wird einer Errichtung von Biomasseanlagen als<br />

widersprüchlich und weitestgehend unvereinbar mit den sonstigen öffentlichen Planungszielen<br />

gesehen.<br />

7.1 Ausschlussflächen und Mindestabstände im <strong>Gemeinde</strong>gebiet <strong>Wardenburg</strong><br />

Im Zuge der Untersuchungen wird der kommunale Planungsraum entsprechend der<br />

nachfolgend formulierten Ausschlusskriterien beurteilt.<br />

In diesem Zusammenhang kann die <strong>Gemeinde</strong> im Zuge der Abwägung bzw. Standortfindung<br />

im Rahmen der übrigen bindenden rechtlichen Vorgaben selbst entscheiden,<br />

ob sie bestimmte Teile des <strong>Gemeinde</strong>gebietes beispielsweise vorrangig für z. B. Siedlungsflächen,<br />

für Erholungszwecke, <strong>zur</strong> Sicherung des Fremdenverkehrs, <strong>zur</strong> Sicherung<br />

natürlicher Gegebenheiten oder aus sonstigen städtebaulichen Erwägungen von<br />

bestimmten weiteren baulichen Entwicklungen weitgehend freihalten will.<br />

Wesentlich für die Ermittlung möglicher Standorte für die Biomassenutzung im Rahmen<br />

des Arbeitsschrittes 2 ist die Berücksichtigung vorhandener, konkurrierender Nutzungsansprüche<br />

wie z. B. Siedlungsbereiche, Verkehrswege oder naturschutzrechtliche<br />

Belange von besonderer Bedeutung (z. B. FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete) sowie<br />

deren Umgebungsschutz, um Konflikte der Biomasseanlagen mit anderen relevanten<br />

Nutzungen zu verhindern.<br />

In dieser Arbeitsphase werden auf Grundlage des in den folgenden Unterkapiteln dargestellten<br />

Kriterienkatalogs die Flächen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet ermittelt, in denen raumordnerische<br />

Funktionen bzw. weitere zu berücksichtigende Belange der Errichtung von<br />

Biomasseanlagen entgegenstehen. Diese für die Biomassenutzung geltenden Ausschlussbereiche<br />

werden, falls erforderlich, mit Puffer-/Abstandszonen als Umgebungsschutz<br />

versehen, in deren Bereich Biomassenutzung auf Grund von Störwirkungen in<br />

der Regel zu erheblichen Konflikten mit der Raumnutzung der Ausschlussflächen führen.<br />

Die Puffer-/Abstandszonen werden dem Ausschlussbereich zugeordnet. Die Werte<br />

ergeben sich aus Festlegungen, welche sich aus Sicherheitsgründen sowie aus<br />

Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes ergeben (u. a. Festlegungen<br />

von Trägern öffentlicher Belange). Darunter sind aber auch Puffer-/Abstandszonen,<br />

welche als reine Vorsorgeabstände zu betrachten sind.<br />

Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit können ggf. in den Plänen 1.1 bis 3 die Schutzabstände<br />

einzelner Belange durch die Darstellung anderer Belange (z. B. Abstandszone<br />

Gebäude durch Abstandszone Wohnbauflächen) verdeckt werden.<br />

Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede<br />

19.12.2012

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