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Standortstudie zur Steuerung - Gemeinde Wardenburg

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<strong>Standortstudie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuerung</strong> von privilegierten Biomasseanlagen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wardenburg</strong> 7<br />

3.0 Rahmenbedingungen<br />

3.1 Rechtliche Grundlagen – Zulässigkeit<br />

Seit 2006 sind Anlagen <strong>zur</strong> energetischen Nutzung von Biomasse in die Liste der privilegierten<br />

Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) aufgenommen worden.<br />

Im Außenbereich sind demnach Biomasseanlagen nur dann zulässig, wenn sie<br />

die allgemeinen Bedingungen für Außenbereichsvorhaben einhalten. Zum einen dürfen<br />

keine öffentlichen Belange der Errichtung entgegenstehen und zum anderen muss<br />

in jedem Fall eine ausreichende Erschließung gesichert sein (§ 35 Abs. 1 BauGB).<br />

Demgemäß dürfen keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für Straßen und andere<br />

Verkehrseinrichtungen eintreten.<br />

Zugleich müssen noch nachfolgend aufgeführte Privilegierungstatbestände erfüllt werden:<br />

• Eine Biomasseanlage ist nur im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung sowie einem Betrieb<br />

der Tierhaltung betreibt, jedoch wegen seiner besonderen Anforderungen<br />

an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder<br />

wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt<br />

werden soll, privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 BauGB).<br />

• Das Vorhaben muss in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem<br />

Betrieb stehen (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 a BauGB).<br />

• Die Biomasse muss überwiegend (> 50 %) aus dem Betrieb oder überwiegend<br />

aus diesem sowie aus nahe gelegenen Betrieben stammen, d.h. es können<br />

auch mehrere Biomasse erzeugende Betriebe kooperieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 b<br />

BauGB).<br />

• Es darf je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben werden<br />

(§ 35 Abs. 1 Nr. 6 c BauGB).<br />

• Die Feuerungswärmeleistung der Anlage darf nicht 2,0 Megawatt überschreiten<br />

und die Kapazität einer Anlage <strong>zur</strong> Erzeugung von Biogas darf zusätzlich nicht<br />

2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas im Jahr überschreiten (§ 35 Abs. 1<br />

Nr. 6 d BauGB).<br />

Gemäß dem Willen des Gesetzgebers sollen diese Einschränkungen insbesondere<br />

dem Schutz des Außenbereichs dienen. Gleichzeitig soll aus ökologischen Gründen<br />

heraus ein überregionaler Transport der Biomasse verhindert werden.<br />

Werden die o.a. Kriterien nicht erfüllt, z. B. weil die Erzeugung Feuerungswärmeleistung<br />

der Anlage 2,0 Megawatt überschreitet, gelten diese Biomasseanlagen als nicht<br />

privilegiert. Die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen hat in diesem Fall<br />

über die Bauleitplanung zu erfolgen.<br />

Das Einspeisen von regenerativ erzeugtem Strom wird in Deutschland durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

(EEG) geregelt. Das EEG sieht vor, dass die Betreiber der<br />

Übertragungsnetze den erzeugten Strom zu bestimmten Preisen abnehmen.<br />

Das EEG 2009 führte in der Bioenergie zu ungewollten Entwicklungen, denen aktuell<br />

durch die EEG-Novelle 2012 entgegengewirkt werden soll. So verknappen sich zunehmend<br />

Ackerflächen, regional steigen zeitgleich die Pachtpreise an. In der Land-<br />

Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede<br />

19.12.2012

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