Standortstudie zur Steuerung - Gemeinde Wardenburg
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<strong>Standortstudie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuerung</strong> von privilegierten Biomasseanlagen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wardenburg</strong> 7<br />
3.0 Rahmenbedingungen<br />
3.1 Rechtliche Grundlagen – Zulässigkeit<br />
Seit 2006 sind Anlagen <strong>zur</strong> energetischen Nutzung von Biomasse in die Liste der privilegierten<br />
Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) aufgenommen worden.<br />
Im Außenbereich sind demnach Biomasseanlagen nur dann zulässig, wenn sie<br />
die allgemeinen Bedingungen für Außenbereichsvorhaben einhalten. Zum einen dürfen<br />
keine öffentlichen Belange der Errichtung entgegenstehen und zum anderen muss<br />
in jedem Fall eine ausreichende Erschließung gesichert sein (§ 35 Abs. 1 BauGB).<br />
Demgemäß dürfen keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für Straßen und andere<br />
Verkehrseinrichtungen eintreten.<br />
Zugleich müssen noch nachfolgend aufgeführte Privilegierungstatbestände erfüllt werden:<br />
• Eine Biomasseanlage ist nur im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betriebs oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung sowie einem Betrieb<br />
der Tierhaltung betreibt, jedoch wegen seiner besonderen Anforderungen<br />
an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder<br />
wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt<br />
werden soll, privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 BauGB).<br />
• Das Vorhaben muss in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem<br />
Betrieb stehen (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 a BauGB).<br />
• Die Biomasse muss überwiegend (> 50 %) aus dem Betrieb oder überwiegend<br />
aus diesem sowie aus nahe gelegenen Betrieben stammen, d.h. es können<br />
auch mehrere Biomasse erzeugende Betriebe kooperieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 b<br />
BauGB).<br />
• Es darf je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben werden<br />
(§ 35 Abs. 1 Nr. 6 c BauGB).<br />
• Die Feuerungswärmeleistung der Anlage darf nicht 2,0 Megawatt überschreiten<br />
und die Kapazität einer Anlage <strong>zur</strong> Erzeugung von Biogas darf zusätzlich nicht<br />
2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas im Jahr überschreiten (§ 35 Abs. 1<br />
Nr. 6 d BauGB).<br />
Gemäß dem Willen des Gesetzgebers sollen diese Einschränkungen insbesondere<br />
dem Schutz des Außenbereichs dienen. Gleichzeitig soll aus ökologischen Gründen<br />
heraus ein überregionaler Transport der Biomasse verhindert werden.<br />
Werden die o.a. Kriterien nicht erfüllt, z. B. weil die Erzeugung Feuerungswärmeleistung<br />
der Anlage 2,0 Megawatt überschreitet, gelten diese Biomasseanlagen als nicht<br />
privilegiert. Die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen hat in diesem Fall<br />
über die Bauleitplanung zu erfolgen.<br />
Das Einspeisen von regenerativ erzeugtem Strom wird in Deutschland durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />
(EEG) geregelt. Das EEG sieht vor, dass die Betreiber der<br />
Übertragungsnetze den erzeugten Strom zu bestimmten Preisen abnehmen.<br />
Das EEG 2009 führte in der Bioenergie zu ungewollten Entwicklungen, denen aktuell<br />
durch die EEG-Novelle 2012 entgegengewirkt werden soll. So verknappen sich zunehmend<br />
Ackerflächen, regional steigen zeitgleich die Pachtpreise an. In der Land-<br />
Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede<br />
19.12.2012