Standortstudie zur Steuerung - Gemeinde Wardenburg
Standortstudie zur Steuerung - Gemeinde Wardenburg
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<strong>Standortstudie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuerung</strong> von privilegierten Biomasseanlagen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wardenburg</strong> 33<br />
Weiterhin verläuft parallel <strong>zur</strong> östlichen <strong>Gemeinde</strong>grenze das Fließgewässer Hunte<br />
sowie mitten durch das <strong>Gemeinde</strong>gebiet in Nord-Süd Richtung die Lethe. Zudem sind<br />
eine Vielzahl weiterer (Verbindungs-)Gewässer innerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebietes vorhanden<br />
(siehe Plan 1.2). Zu diesen Gewässern gehören zahlreichen Gewässern II.<br />
und III. Ordnung. Die Hunte-Wasseracht weist auf den § 6 der entsprechenden Satzungen<br />
hin. Demgemäß ist zu beachten, dass entlang der Verbandsgewässer Räumstreifen<br />
von 5 m Breite für die maschinelle Gewässerunterhaltung freizuhalten sind und<br />
bauliche Anlagen Mindestabstände von 10 bzw. 15 m <strong>zur</strong> oberen Uferkante einhalten<br />
müssen. Weiterhin teilt die Hunte-Wasseracht mit, dass hinsichtlich der Oberflächenentwässerung<br />
von Biomasseanlagen zu beachten ist, dass nach einem Beschluss des<br />
Vorstandes direkte Einleitungen von entsprechenden Flächen in das Gewässersystem<br />
der Hunte-Wasseracht nicht zugelassen werden. Eine Ableitung in das Grundwasser<br />
über nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bemessene Versicherungsanlage<br />
ist vorzusehen.<br />
Entlang der Lethe befindet sich gemäß Datenserver des Nds. Umweltministeriums ein<br />
großräumiges Auengebiet mit ihren landschaftlich wertvollen, durch Hoch- und Niedrigwasser<br />
geprägten Niederungen.<br />
Aus Maßstabsgründen werden Gewässer II. und III. Ordnung inkl. der vorzusehenden<br />
Schutzabstände nicht in den Karten dargestellt. Alle weiteren Gewässer sowie Auenbereiche<br />
werden in dem Plan 1.2 dargestellt als Standort für Biomasseanlagen ausgeschlossen.<br />
7.4.3 Vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet<br />
Entlang der Fließgewässer Lethe und Alte Lethe, im Bereich zwischen den Ortschaften<br />
Oldenburg und <strong>Wardenburg</strong>, befindet sich gemäß Datenserver des Nds. Umweltministeriums<br />
ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet (vgl. Plan 1.2).<br />
Gemäß § 115 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) erfolgt die Ermittlung<br />
der Überschwemmungsgebiete durch den gewässerkundlichen Landesdienst<br />
des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft Küsten- und Naturschutz<br />
(NLWKN). Hierbei erstellt der NLWKN Arbeitskarten, in denen die ermittelten<br />
Überschwemmungsgebietsgrenzen dargestellt sind. Auf Basis dieser Arbeitskarten<br />
werden die Überschwemmungsgebiete vorläufig gesichert.<br />
Die vorläufig gesicherten Gebiete gelten bis zum Abschluss des förmlichen Festsetzungsverfahrens<br />
schon als festgesetzt. In diesen Gebieten dürfen damit nach § 78<br />
WHG keine neuen Baugebiete mehr ausgewiesen werden; Ausnahmen bedürfen der<br />
Zulassung durch die Wasserbehörde. Auch die sonstigen besonderen Schutzvorschriften<br />
nach § 78 Abs. 1 WHG gelten wie in festgesetzten Überschwemmungsgebieten.<br />
7.4.4 Deich<br />
Der Fluss Hunte wird beidseitig durch einen Deich eingefasst. Die Lethe wird lediglich<br />
im Bereich der Tungeler Marsch mit Deichen eingefasst. Gemäß Niedersächsischem<br />
Deichgesetz dürfen in einer landseitigen Deichschutzzone von 50 m ab Deichgrenze<br />
Anlagen jeder Art nicht errichtet werden.<br />
Die Lage Deiche und Deichschutzzonen geht aus Plan 1.2 hervor.<br />
Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede<br />
19.12.2012