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Standortstudie zur Steuerung - Gemeinde Wardenburg

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<strong>Standortstudie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuerung</strong> von privilegierten Biomasseanlagen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wardenburg</strong> 33<br />

Weiterhin verläuft parallel <strong>zur</strong> östlichen <strong>Gemeinde</strong>grenze das Fließgewässer Hunte<br />

sowie mitten durch das <strong>Gemeinde</strong>gebiet in Nord-Süd Richtung die Lethe. Zudem sind<br />

eine Vielzahl weiterer (Verbindungs-)Gewässer innerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebietes vorhanden<br />

(siehe Plan 1.2). Zu diesen Gewässern gehören zahlreichen Gewässern II.<br />

und III. Ordnung. Die Hunte-Wasseracht weist auf den § 6 der entsprechenden Satzungen<br />

hin. Demgemäß ist zu beachten, dass entlang der Verbandsgewässer Räumstreifen<br />

von 5 m Breite für die maschinelle Gewässerunterhaltung freizuhalten sind und<br />

bauliche Anlagen Mindestabstände von 10 bzw. 15 m <strong>zur</strong> oberen Uferkante einhalten<br />

müssen. Weiterhin teilt die Hunte-Wasseracht mit, dass hinsichtlich der Oberflächenentwässerung<br />

von Biomasseanlagen zu beachten ist, dass nach einem Beschluss des<br />

Vorstandes direkte Einleitungen von entsprechenden Flächen in das Gewässersystem<br />

der Hunte-Wasseracht nicht zugelassen werden. Eine Ableitung in das Grundwasser<br />

über nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bemessene Versicherungsanlage<br />

ist vorzusehen.<br />

Entlang der Lethe befindet sich gemäß Datenserver des Nds. Umweltministeriums ein<br />

großräumiges Auengebiet mit ihren landschaftlich wertvollen, durch Hoch- und Niedrigwasser<br />

geprägten Niederungen.<br />

Aus Maßstabsgründen werden Gewässer II. und III. Ordnung inkl. der vorzusehenden<br />

Schutzabstände nicht in den Karten dargestellt. Alle weiteren Gewässer sowie Auenbereiche<br />

werden in dem Plan 1.2 dargestellt als Standort für Biomasseanlagen ausgeschlossen.<br />

7.4.3 Vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet<br />

Entlang der Fließgewässer Lethe und Alte Lethe, im Bereich zwischen den Ortschaften<br />

Oldenburg und <strong>Wardenburg</strong>, befindet sich gemäß Datenserver des Nds. Umweltministeriums<br />

ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet (vgl. Plan 1.2).<br />

Gemäß § 115 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) erfolgt die Ermittlung<br />

der Überschwemmungsgebiete durch den gewässerkundlichen Landesdienst<br />

des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft Küsten- und Naturschutz<br />

(NLWKN). Hierbei erstellt der NLWKN Arbeitskarten, in denen die ermittelten<br />

Überschwemmungsgebietsgrenzen dargestellt sind. Auf Basis dieser Arbeitskarten<br />

werden die Überschwemmungsgebiete vorläufig gesichert.<br />

Die vorläufig gesicherten Gebiete gelten bis zum Abschluss des förmlichen Festsetzungsverfahrens<br />

schon als festgesetzt. In diesen Gebieten dürfen damit nach § 78<br />

WHG keine neuen Baugebiete mehr ausgewiesen werden; Ausnahmen bedürfen der<br />

Zulassung durch die Wasserbehörde. Auch die sonstigen besonderen Schutzvorschriften<br />

nach § 78 Abs. 1 WHG gelten wie in festgesetzten Überschwemmungsgebieten.<br />

7.4.4 Deich<br />

Der Fluss Hunte wird beidseitig durch einen Deich eingefasst. Die Lethe wird lediglich<br />

im Bereich der Tungeler Marsch mit Deichen eingefasst. Gemäß Niedersächsischem<br />

Deichgesetz dürfen in einer landseitigen Deichschutzzone von 50 m ab Deichgrenze<br />

Anlagen jeder Art nicht errichtet werden.<br />

Die Lage Deiche und Deichschutzzonen geht aus Plan 1.2 hervor.<br />

Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede<br />

19.12.2012

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