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BGR 500

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<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.23<br />

6<br />

– Hack- und Spaltmaschinen,<br />

– Spanschneidemaschinen (Zerspanern)<br />

und<br />

– Stockscheren mit mechanischem Antrieb<br />

nicht beschäftigt werden.<br />

Zu den genannten Maschinen zählen auch Handmaschinen<br />

und mehrstufige Maschinen mit Bearbeitungseinheiten der<br />

aufgeführten Maschinenarten.<br />

3.1.2 Abschnitt 3.1.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über<br />

16 Jahre, soweit<br />

1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist<br />

und<br />

2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.<br />

Siehe auch Jugendarbeitsschutzgesetz.<br />

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu<br />

überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen<br />

hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen<br />

besitzen sowie weisungsbefugt sein.<br />

Ausbildungsziele sind in Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen<br />

festgelegt.<br />

3.2 Unterweisung<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten, welche<br />

mit Fräswerkzeugen umgehen, regelmäßig, mindestens jedoch einmal<br />

jährlich, über die Bedeutung der Kennzeichnung von Fräswerkzeugen<br />

und deren bestimmungsgemäße Verwendung unterwiesen<br />

werden.<br />

3.3 Instandhaltung<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Instandhaltung<br />

von Maschinen nur Ersatzteile verwendet werden, die in Werkstoff<br />

und Gestaltung den Originalteilen entsprechen.

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