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BGR 500

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<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.26<br />

die Pflicht, die entsprechenden Voraussetzungen zum sicheren<br />

Durchführen schweißtechnischer Arbeiten zu schaffen (siehe<br />

hierzu auch §§ 2 und 5 der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1]). Diese Verpflichtung<br />

schließt ein, dass der Auftraggeber<br />

– den die schweißtechnischen Arbeiten ausführenden Auftragnehmer<br />

über unternehmens- und arbeitsbereichsbezogene<br />

Gefährdungen informiert, soweit sie zum sicheren<br />

Durchführen der schweißtechnischen Arbeiten bedeutsam<br />

sind<br />

und<br />

– sich vergewissert, dass der Auftragnehmer seine Mitarbeiter<br />

für die schweißtechnischen Arbeiten entsprechend angewiesen<br />

hat.<br />

Ist zum Vermeiden einer möglichen gegenseitigen Gefährdung<br />

eine Koordinierung der Arbeiten erforderlich, ergeben<br />

sich aus § 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der<br />

Prävention“ (BGV A 1) für Auftraggeber und Auftragnehmer<br />

ergänzende Pflichten.<br />

3.6.2 Der Unternehmer hat schweißtechnische Arbeiten in Bereichen nach<br />

Abschnitt 2 Nr. 5 nur auf Personen zu übertragen,<br />

– denen die mit diesen Arbeiten verbundenen Gefahren bekannt<br />

sind<br />

und<br />

– die mit den durchzuführenden Schutzmaßnahmen vertraut sind.<br />

Hinsichtlich Anforderungen an Personen beim Unterwasserschweißen<br />

und -schneiden siehe Abschnitt 3.25.<br />

3.7 Enge Räume<br />

3.7.1 Der Unternehmer hat bei schweißtechnischen Arbeiten in engen<br />

Räumen dafür zu sorgen, dass<br />

1. eine Absaugung oder technische Lüftung<br />

– ein Vorhandensein gesundheitsgefährlicher Stoffe,<br />

– eine Anreicherung mit Brenngas,<br />

– eine Anreicherung mit Sauerstoff<br />

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