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BGR 500

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<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.30<br />

3.19.3 Abweichend von Abschnitt 3.19.2 Nr. 2 sind bei Bauaufzügen mit<br />

Zahnstangenantrieb bzw. selbsthemmendem Spindelantrieb mechanische<br />

Feststelleinrichtungen nicht erforderlich.<br />

3.20 Prüfung<br />

14<br />

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber<br />

Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel<br />

zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische<br />

Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.<br />

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die<br />

von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).<br />

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben<br />

der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten<br />

Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden.<br />

Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis<br />

und entsprechen den Regeln der Technik.<br />

3.20.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme<br />

3.20.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die ordnungsgemäße<br />

Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft von Bauaufzügen<br />

vor der Inbetriebnahme am jeweiligen Einsatzort und nach jedem<br />

Umrüsten vor der Wiederinbetriebnahme geprüft werden.<br />

Diese Prüfung bezieht sich z.B. auf den Zustand von Konstruktionsteilen,<br />

die beim Aufstellen und Umrüsten montiert bzw.<br />

verändert werden müssen, auf das Funktionieren der Sicherheitseinrichtungen<br />

und der Steuerung sowie auf das Vorhandensein<br />

von Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen<br />

verhindern.<br />

Durchführen darf diese Prüfung, wer genügende Erfahrung im<br />

Umgang mit Bauaufzügen hat und ausreichende Kenntnisse<br />

über den jeweiligen Bauaufzug besitzt. Das Ergebnis dieser<br />

Prüfung braucht nicht schriftlich festgehalten zu werden.<br />

3.20.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Festigkeit und Standsicherheit<br />

tragender Hilfskonstruktionen von Bauaufzügen, die auf seine<br />

Veranlassung und unter seiner Verantwortung hergestellt werden,

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