15.04.2013 Aufrufe

BGR 500

BGR 500

BGR 500

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3.15 Prüfungen<br />

<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.8<br />

Für die Instandsetzung durch Schweißen an vergüteten, hochfesten<br />

oder Ketten in Sondergüte gelten Werke als fachkundig,<br />

die vom Fachausschuss „Metall und Oberflächenbehandlung“<br />

der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit<br />

und Gesundheit, Federführung: Norddeutsche Metall-<br />

Berufsgenossenschaft, Postfach 45 29, 30045 Hannover,<br />

anerkannt sind.<br />

Das Kürzen von Stahldraht- und Naturfaserseilen und das<br />

Kürzen von Chemiefaserhebebändern gilt nicht als Instandsetzung.<br />

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber<br />

Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel<br />

zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische<br />

Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.<br />

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die<br />

von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).<br />

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben<br />

der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten<br />

Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden.<br />

Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige bewährte<br />

Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.<br />

3.15.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmemittel nur in<br />

Betrieb genommen werden, wenn sie durch einen Sachkundigen<br />

geprüft und festgestellte Mängel behoben worden sind.<br />

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung<br />

und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der<br />

Lastaufnahmeeinrichtungen hat und mit den einschlägigen<br />

staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften<br />

und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-<br />

Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln<br />

anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der<br />

Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über<br />

21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!