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<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.24<br />

3.11 Instandhaltungen<br />

3.11.1 Können bei Instandhaltungen in feuer- und explosionsgefährdeten<br />

Bereichen Zündquellen nicht vermieden werden, darf der Unternehmer<br />

Instandhaltungen erst durchführen lassen, wenn die entsprechenden<br />

Bereiche so gereinigt worden sind, dass Feuer- oder Explosionsgefahren<br />

vermieden sind.<br />

Feuer- und explosionsgefährdete Bereiche sowie Zündquellen<br />

siehe Erläuterungen zu Abschnitt 3.8.1.<br />

3.11.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Strahlschläuche nur<br />

entsprechend den Montageanleitungen des Herstellers, Lieferers<br />

oder Importeurs eingebunden werden.<br />

3.12 Prüfung<br />

14<br />

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der<br />

Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen<br />

der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische<br />

Mängel systematisch erkannt und abgestellt<br />

werden.<br />

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche<br />

die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte<br />

Personen).<br />

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die<br />

Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten<br />

Prüfungen durch die dort genannten Personen<br />

wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen<br />

sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der<br />

Technik.<br />

3.12.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckluftstrahlgeräte<br />

durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft werden:<br />

1. vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebauten Strahlgeräte<br />

auf ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung,<br />

2. nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr auf ordnungsgemäße<br />

Beschaffenheit und Funktion,<br />

3. nach Änderung des Aufstellungsortes auf ordnungsgemäße Beschaffenheit,<br />

Funktion und Aufstellung,

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