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BGR 500

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<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.26<br />

7. in Räumen unter Erdgleiche, ausgenommen Anlagen für Sauerstoff<br />

und Druckluft.<br />

Zu einer Einzelflaschenanlage gehören in der Regel<br />

– eine Druckgasflasche,<br />

– ein Flaschendruckminderer (an der Druckgasflasche angeschlossen),<br />

– eine Schlauchleitung (dem Druckminderer nachgeschaltet),<br />

– gegebenenfalls eine Sicherheitseinrichtung gegen Gasrücktritt<br />

und Flammendurchschlag.<br />

Zu einer Flaschenbatterieanlage gehören in der Regel<br />

– zwei oder mehr mit dem gleichen Gas gefüllte Druckgasflaschen,<br />

– Hochdruckleitungen (als Rohrleitungen oder Schlauchleitungen)<br />

zwischen Druckgasflaschen und Hauptdruckregler,<br />

– ein Hauptdruckregler (Batteriedruckminderer) oder ein Flaschendruckminderer<br />

mit ausreichend bemessenem Nenngasdurchfluss,<br />

sofern er mit einem positiven Ergebnis einer<br />

Prüfung auf Ausbrennsicherheit nach der in den Erläuterungen<br />

zu Abschnitt 3.10 genannten Norm für Batteriedruckminderer<br />

unterzogen wurde.<br />

In einer Flaschenbatterieanlage können Druckgasflaschen einzeln<br />

angeschlossen oder als Flaschenbündel zusammengefasst<br />

sein.<br />

Siehe auch DVS 0212 „Umgang mit Druckgasflaschen“.<br />

Hinsichtlich Transport von Druckgasflaschen in geschlossenen<br />

Fahrzeugen siehe auch DVS 0211 „Druckgasflaschen in geschlossenen<br />

Fahrzeugen”.<br />

Als Garage gilt hier ein Einstellraum für Kraftfahrzeuge.<br />

Leicht entzündliche Stoffe sind z.B. Putzlappen, Verpackungsmaterial,<br />

brennbare Flüssigkeiten, Altöl-Sammelbehälter.<br />

Zu den ungenügend belüfteten Bereichen gehören z.B. Flaschenschränke<br />

oder Werkstattwagen mit zu geringen Lüftungsöffnungen.<br />

Ausreichende Lüftungsöffnungen sind mindestens<br />

je eine Öffnung im Boden- und Deckenbereich von<br />

mindestens je 100 cm².<br />

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