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<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.11<br />

3.3.5 Wird an Zerkleinerungsmaschinen Material, bei dem Schlingenbildung<br />

auftreten kann, verarbeitet und kann die Maschine aus betrieblichen<br />

Gründen nicht mit Einrichtungen gesichert werden, die die<br />

Zerkleinerungswerkzeuge beim Heranziehen von Körperteilen durch<br />

Schlingen sofort zum Stillstand bringen, hat der Unternehmer dafür<br />

zu sorgen, dass das Material auf eine maximale Länge von<br />

200 mm vorzerkleinert wird.<br />

Zu Schlingenbildung neigen z.B. Fasern oder Streifen aus<br />

Kunststoff, aber auch Folien.<br />

3.3.6 Werden an Zerkleinerungsmaschinen Reinigungs-, Wartungs- oder<br />

Reparaturarbeiten durchgeführt und besteht bei manueller Bewegung<br />

des Rotors die Gefahr von Schnittverletzungen, hat der Unternehmer<br />

geeignete Einrichtungen zum Festsetzen des Rotors zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

Geeignete Einrichtungen sind z.B. Passstücke aus Holz.<br />

3.3.7 Versicherte, die mit Arbeiten nach Abschnitt 3.3.6 beschäftigt werden,<br />

haben den Rotor nach jeder Bewegung mit den zur Verfügung<br />

gestellten Einrichtungen festzusetzen.<br />

3.3.8 Versicherte haben beim Reinigen von Farbwalzwerken während des<br />

Ganges an der Einlaufseite eine Verdeckung auf den Walzenspalt<br />

aufzulegen.<br />

3.3.9 Versicherte dürfen an Reifen-Vulkanisierpressen das Vorbombieren<br />

nur bei eingelegtem Reifenrohling vornehmen.<br />

3.3.10 Versicherte dürfen an Streckwerken für Bändchen und Monofile das<br />

Nachlegen gerissener Bändchen oder Monofile nur mit den zur Verfügung<br />

gestellten Einrichtungen durchführen.<br />

Solche Einrichtungen sind z.B. Saugpistolen.<br />

3.4 Prüfungen<br />

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber<br />

Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel<br />

zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische<br />

Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.<br />

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die<br />

von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).<br />

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