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BGR 500

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<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.11<br />

Teil 3: Zentrifugen<br />

1 Anwendungsbereich<br />

1.1 Teil 3 dieses Kapitels findet Anwendung auf die Aufstellung und den<br />

Betrieb von kraftbetriebenen Zentrifugen.<br />

Zusätzliche Empfehlungen zur Prüfung von kraftbetriebenen<br />

Zentrifugen siehe Abschnitt 3.6.<br />

1.2 Teil 3 dieses Kapitels findet keine Anwendung auf<br />

– Chemischreinigungsanlagen und Wasch-Schleudermaschinen für<br />

Textilien, bei denen in derselben Trommel gewaschen und geschleudert<br />

wird<br />

– Zentrifugen für spaltbares Material,<br />

– Zentrifugen mit einer kinetischen Energie des Rotors und der zulässigen<br />

Füllmasse bis 200 Nm, die kraftschlüssig angetrieben<br />

werden und bei denen das übertragbare Antriebsmoment durch<br />

das Gewicht des Rotors und der Zuladung begrenzt ist,<br />

und<br />

– Maschinen zur Formgebung durch Zentrifugalkraft.<br />

2 Begriffsbestimmungen<br />

32<br />

Im Sinne des Teils 3 dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:<br />

1. Zentrifugen sind<br />

a) kraftbetriebene Arbeitsmaschinen, in denen durch Zentrifugalkraft<br />

– Flüssigkeiten von festen Stoffen,<br />

– Flüssigkeitsgemische<br />

oder<br />

– Feststoffgemische<br />

getrennt oder in ihrem Mischungsverhältnis verändert werden,<br />

oder

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