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BGR 500

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3.6 Befestigen von Bürstwerkzeugen<br />

<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.25<br />

3.6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bürstwerkzeuge auf<br />

Maschinen durch hierin unterwiesene Versicherte befestigt werden<br />

und die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen.<br />

3.6.2 Die im Befestigen von Bürstwerkzeugen unterwiesenen Versicherten<br />

1. haben die Kennzeichnung der Bürstwerkzeuge zu beachten,<br />

2. haben vor jedem Befestigen Bürstwerkzeuge und Spannzeuge auf<br />

erkennbare Mängel zu prüfen,<br />

3. dürfen keine Bürstwerkzeuge und Spannzeuge mit erkennbaren<br />

Mängeln befestigen.<br />

Erkennbare Mängel sind z.B. an Bürstwerkzeugen, wenn das<br />

Besteckungsmaterial<br />

– angerostet ist<br />

oder<br />

– ungleichmäßige mechanische Verformungen aufweist.<br />

Erkennbare Mängel an Spannzeugen siehe Abschnitt 3.3.2.<br />

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