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BGR 500

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<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.26<br />

18<br />

Zwingende technische Gründe sind z.B.:<br />

– Anforderungen an die Güte der Schweißverbindung,<br />

– zur Verfügung stehende Schweiß-, Schneid- und verwandte<br />

Verfahren,<br />

– Handhabbarkeit des Werkstücks,<br />

– Art der Schweißaufgabe, z.B. Serienfertigung, Reparaturschweißung.<br />

In jedem Fall sind geeignete lufttechnische Maßnahmen zu<br />

ergreifen und gegebenenfalls zusätzlich Atemschutzgeräte zu<br />

verwenden.<br />

Hinsichtlich möglicher Gefährdungen und Schutzmaßnahmen<br />

beim Einsatz thoriumoxidhaltiger Wolframelektroden beim<br />

WIG-Schweißen siehe BG-Information „Umgang mit thoriumoxidhaltigen<br />

Wolframelektroden beim Wolfram-Inertgasschweißen<br />

(WIG)“ (BGI 746).<br />

3.6 Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren<br />

3.6.1 Der Unternehmer hat vor Beginn schweißtechnischer Arbeiten festzustellen,<br />

ob es sich in dem Arbeitsbereich um Arbeiten in Bereichen<br />

mit besonderen Gefahren nach Abschnitt 2 Nr. 5 handelt.<br />

Das Feststellen beinhaltet die Verpflichtung, sich erforderlichenfalls<br />

vor Ort davon zu überzeugen, ob im Arbeitsbereich<br />

besondere Gefahren vorliegen.<br />

Schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren<br />

verlangen eine entsprechende Sachkenntnis. Der Unternehmer<br />

soll sich daher, z.B. durch Auftraggeber, Bauleiter,<br />

Sachkundige, Sachverständige, sachkundig beraten lassen.<br />

Fehlende Sachkenntnis kann z.B. wie folgt bedingt sein:<br />

– unzureichende Erfahrung über die Eigenschaften und das<br />

Verhalten von Gegenständen, Stoffen und ähnlichem,<br />

– verdeckte Gefahren,<br />

– fehlende Kenntnis über arbeitsspezifische Gefahren.<br />

Besondere Sachkenntnis ist vor allem bei schweißtechnischen<br />

Arbeiten in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr sowie<br />

bei Arbeiten in engen Räumen erforderlich.<br />

Bei einer Arbeitsvergabe haben die Unternehmer als Auftraggeber<br />

bzw. als Auftragnehmer nach § 8 Arbeitsschutzgesetz

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