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Drucksache 331/11 - Umwelt-online

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<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />

Fassung erfolgt und die Belehrung durch Unterschrift der Aufsicht<br />

nachgewiesen ist.<br />

Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 soll nunmehr<br />

Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das<br />

Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich<br />

sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang<br />

mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für<br />

Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt.<br />

Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen – trägt<br />

der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben<br />

(Trap / Skeet) Rechnung. Die Regelung in Absatz 5, eine Spezialvorschrift<br />

für Jäger in Ausbildung, bleibt von der Neufassung des Absatzes<br />

3 unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Inhaber von Jugendjagdscheinen<br />

im Rahmen des § 13 Abs. 7.<br />

27.4.2 Für die Eignung von Aufsichtspersonen zur Kinder- und Jugendarbeit<br />

für das Schießen (§ 27 Abs. 3) gelten neben den unter Nummer 27.4.1<br />

genannten Anforderungen die im Folgenden ausgeführten zusätzlichen<br />

Anforderungen. Dabei ist zu bedenken, dass bei der Jägerausbildung<br />

nur die Regelungen, die sich auf die Jugendarbeit beziehen, Anwendung<br />

finden. Bei Vereinen, die nicht einem nach § 15 anerkannten<br />

Schießsportverband angehören, sind die Qualifikationen für Aufsichtspersonen<br />

nach § 27 Abs. 3 Satz 1 durch das Bundesverwaltungsamt<br />

festzulegen. Ansonsten reichen die Arten von Ausbildungen aus, die<br />

einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z. B. Jugendleiter,<br />

Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung von Jugendlichen,<br />

spezielle sportliche Ausbildung im Jugendbereich).<br />

27.4.2.1 Das Erziehungsrecht berechtigt den Sorgeberechtigten zur Beaufsichtigung<br />

des Schießens seines Kindes, wenn er selbst die Berechtigung für<br />

die Aufsichtsführung nach § <strong>11</strong> der AWaffV hat (§ 27 Abs. 3 Satz 1).<br />

Die Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das<br />

Schießen geeigneter Aufsichtspersonen (§ 27 Abs. 3) ist hinreichend<br />

sichergestellt, wenn auf der Schießstätte eine angemessene Anzahl<br />

derartig qualifizierter Personen anwesend und eine ständige Beaufsichtigung<br />

der minderjährigen Schützen durch diese Personen gewährleistet<br />

ist; die Angemessenheit richtet sich u. a. nach der Größe der

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