Drucksache 331/11 - Umwelt-online
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<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />
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der den Auftrag erteilenden Firma erhalten hat und aus denen ein Vertragsverhältnis<br />
hervorgeht, der Erlaubnisbehörde vorzulegen. Wird das<br />
vom Subunternehmer geltend gemachte Bedürfnis anerkannt, ist dies<br />
der Waffenbehörde mitzuteilen, die für die Auftrag erteilende Sicherheitsfirma<br />
zuständig ist.<br />
28.2 Bei Prüfung des Wachpersonals nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ist darauf zu<br />
achten, dass für jede einzelne Wachperson ein Arbeitsverhältnis besteht.<br />
Dies ist vom Bewachungsunternehmer bei Benennung seiner Arbeitnehmer<br />
zu versichern und gegebenenfalls in geeigneter Weise<br />
nachzuweisen. Die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der<br />
Ausübung des Direktionsrechts können vom Unternehmer unternehmensbezogen<br />
dargestellt werden; dies kann durch Vorlage eines Muster-Arbeitsvertrags<br />
und einer Darlegung der Abläufe des<br />
Wach(schicht)betriebs erfolgen. Auskunft über Arbeitsverhältnisse kann<br />
auch das zuständige Gewerbeamt erteilen, dem der Bewachungsunternehmer<br />
gemäß § 9 Abs. 3 Bewachungsverordnung die von ihm beschäftigten<br />
Wachpersonen melden muss.<br />
28.3 § 28 ist gegenüber § 19 die speziellere und damit vorrangige Regelung.<br />
Insofern besteht kein freies Wahlrecht zwischen der Erteilung eigenständiger<br />
waffenrechtlicher Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten, Waffenscheine)<br />
für einzelne Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen nach<br />
Maßgabe des § 19 und der vom Bewachungsunternehmer abgeleiteten<br />
Berechtigungen der Wachpersonen zum Erwerb, Besitz und Führen<br />
von Schusswaffen auf Grund von § 28 i. V. m. § 12. Für die Anwendung<br />
des § 19 ist nur insoweit Raum, als anhand der konkreten Umstände<br />
des Einzelfalles ein Bedürfnis nachgewiesen werden kann, das den<br />
Regelungsgehalt und die Reichweite des § 28 V. m. § 12 überschreitet.<br />
28.4. Örtlich zuständig ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 die Waffenbehörde am Sitz<br />
der gewerblichen Hauptniederlassung des Unternehmens. Sofern es<br />
sich um ein multinational tätiges Unternehmen handelt, ist dies der<br />
Hauptsitz der Niederlassung in Deutschland.<br />
Unterhält ein Unternehmen neben seiner Hauptniederlassung Filialniederlassungen,<br />
so ist auf einen regelmäßigen Informationsaustausch der<br />
Waffenbehörde der Hauptniederlassung mit den Waffenbehörden der<br />
Filialniederlassungen mit dem Ziel, den gleichen Kenntnisstand bei den<br />
beteiligten Waffenbehörden sicherzustellen, zu achten.