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Drucksache 331/11 - Umwelt-online

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<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />

wendung des § 20 - lediglich die Erteilung einer grundständigen Samm-<br />

ler-WBK in Betracht, wenn der Erbe alle diesbezüglich erforderlichen<br />

Voraussetzungen einschließlich etwa auch des regulären Sammlerbedürfnisses<br />

(z.B. ausreichende Spezialkenntnisse; tatsächlicher Wille<br />

und ausreichende Möglichkeiten zum Aufbau/zur Vervollständigung der<br />

Sammlung; Sammelplan) erfüllt und gegenüber der Behörde nachgewiesen<br />

hat.<br />

Zu § 18: Erwerb und Besitz von Munition Schusswaffen oder Munition<br />

durch Waffen- oder Munitionssachverständige<br />

18.1 Sachverständige sind Personen, die Waffen und/oder Munition oder<br />

deren jeweilige Wirkung in anderen Zusammenhängen untersuchen.<br />

Die gutachterliche Tätigkeit ist Abgrenzungskriterium zur sammlerischen<br />

Tätigkeit, beispielsweise der nach Nummer 17.2. Die Vorschrift<br />

ist nicht auf wissenschaftliche Forschung im Allgemeinen, bei der die<br />

Waffe oder Munition nur Mittel, nicht Gegenstand der Forschung ist (z.<br />

B. psychologische Untersuchungen) anzuwenden; hier ist § 8 einschlägig.<br />

18.1.1 Eine wissenschaftliche Tätigkeit kann sich dabei z. B. auf innerballistische<br />

Untersuchungen – Einfluss des Verbrennungsraumes, der Form<br />

und Größe des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Reibungsverhältnisse<br />

(Übergang, Feld- und Zugdurchmesser), der Laufgestaltung (Gesamtlänge,<br />

Drall und besondere Gestaltung) – und/oder auf außenballistische<br />

Untersuchungen einschließlich der Endballistik (Vorgänge<br />

beim Auftreffen der Geschosse) sowie Arbeiten über die Sicherung von<br />

Waffen und die Entwicklung konstruktiver Neuerungen beziehen.<br />

Als Nachweis für eine solche wissenschaftliche Tätigkeit wird man in<br />

der Regel Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene Arbeiten<br />

oder einen anderweitigen Nachweis des Fachwissens auf diesem Gebiet<br />

verlangen müssen.<br />

18.1.2 Eine technische Tätigkeit erstreckt sich z. B. auf die Untersuchung mechanischer<br />

Abläufe und insbesondere deren Änderungen und Weiterentwicklungen.<br />

Hierbei kann es sich u. a. um den Zünd- und den Verschlussmechanismus<br />

und, bei voll- oder halbautomatischen Waffen, um<br />

den Auswerf- und Patronenzuführmechanismus handeln. Derartige Tätigkeiten<br />

werden z. B. von Personen ausgeübt, die entweder auf Grund

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