Drucksache 331/11 - Umwelt-online
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Sachkunde zu vermitteln (z. B. im Polizeidienst, in der Regel nicht die<br />
Ableistung des Wehrdienstes).<br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />
7.3 Die Sachkundevermittlung und -prüfung (u.a. für nichtorganisierte<br />
Sportschützen, Bewachungsgewerbe, gefährdete Personen) kann sich -<br />
je nach Antrag - auf verschiedene Kombinationen der Schusswaffenund<br />
Munitionsarten (Kurzwaffe, Langwaffe, Signalwaffe) oder auf eine<br />
umfassende Sachkunde beziehen. Der Regelfall dürfte die Kombination<br />
Kurz- und Langwaffen sein, es sei denn, dass sich das Bedürfnis nur<br />
auf eine Waffenart bezieht.<br />
Da die im Rahmen der Sachkundeprüfung nachzuweisenden Kenntnisse<br />
nur über die beantragten Waffen- und Munitionsarten und nur für<br />
den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang<br />
stehenden Zweck nachgewiesen werden müssen, reicht es<br />
aus, wenn nur Kenntnisse über die Schusswaffen- und Munitionsarten<br />
verlangt werden, die der Prüfling angibt. Die Schusswaffen- und Munitionsarten<br />
(z. B. Kurzwaffen, Langwaffen, Signalwaffen mit einem Patronenlager<br />
mit mehr als 12 mm Durchmesser) sind vor der Prüfung vom<br />
Prüfungsausschuss festzulegen. Aus der Sachkundebescheinigung<br />
müssen Art und Umfang der nachgewiesenen Sachkunde hervorgehen<br />
(§ 2 Abs. 4 AWaffV). Hierzu sind insbesondere Aussagen zu folgenden<br />
Punkten erforderlich: Bedürfniszweck des Prüflings, Umfang der Sachkundeprüfung<br />
(geprüfte Waffenarten), Aussage zu Schießfertigkeiten.<br />
Die Prüfungsausschüsse nach § 2 AWaffV legen der Prüfung den vom<br />
Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Fragenkatalog zugrunde.<br />
7.4 Die Prüfung der Schießfertigkeit umfasst den Nachweis der sicheren<br />
Handhabung von Waffe und Munition im Zusammenhang mit der<br />
Schussabgabe; der Nachweis eines bestimmten Trefferniveaus ist<br />
ebenfalls abhängig von dem mit dem Bedürfnis geltend gemachten<br />
Zweck. So müssen Sportschützen ein bestimmtes Trefferniveau nicht<br />
erreichen, wohl aber Personen, die die Waffe führen wollen. Bei Waffensammlern,<br />
die keine Munitionserwerbsberechtigung besitzen (s.<br />
auch Nummer 10.10), kann ggf. auf den Nachweis von Schießfertigkeiten<br />
verzichtet werden.