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Drucksache 331/11 - Umwelt-online

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21.10.2.2 die beabsichtigte Verwendung einer Marke für Schusswaffen oder Mu-<br />

nition (§ 24 Abs. 5). Mit der Anzeige ist eine Kopie des Zeichens vorzulegen;<br />

21.10.2.3 das Überlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition an<br />

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches<br />

des Gesetzes haben (§ 31 Abs. 2 Satz 3);<br />

21.10.2.4 die Anzeigepflichten nach § 37.<br />

21.10.3 Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO bleibt unberührt.<br />

Zu § 21a Stellvertretungserlaubnis<br />

Zu § 22: Fachkunde<br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />

Die Regelung soll dazu dienen, auf effektive Weise Strohmannverhältnisse<br />

zu unterbinden. Sie ist dem Gaststättenrecht (§ 9 Gaststättengesetz)<br />

nachempfunden. Die Ausgestaltung der Stellvertretungserlaubnis<br />

als eigenständiger Erlaubnistypus und ihre Adressierung an den Erlaubnisinhaber<br />

bringt dessen rechtliche Verantwortlichkeit deutlich zum<br />

Ausdruck und soll damit das Verbergen hinter Strohmännern erschweren.<br />

Diesem Schutzzweck dienen auch die vorgeschriebenen Modalitäten<br />

der Erlaubniserteilung. Eine Subdelegation durch den Stellvertreter<br />

an Unterstellvertreter oder Nebenstellvertreter ist nicht zulässig. Nach<br />

§ 21a Satz 3 gelten die Anforderungen des § 21 auch für den Stellvertreter.<br />

Die Stellvertretererlaubnis ist mit der Bedingung zu verbinden, dass die<br />

Erlaubnis erlischt, wenn der Stellvertreter aus dem Arbeitsverhältnis<br />

ausscheidet.<br />

22.1 Für die Fachkundeprüfung sind §§ 15, 16 und 27 AWaffV zu beachten.<br />

22.2 Die nötige Fachkunde besitzt insbesondere, wer die Voraussetzungen<br />

für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle<br />

erfüllt. Die Voraussetzungen für die Eintragung als Büchsenmacher<br />

in die Handwerksrolle erfüllt nach § 7 Abs. 1, 3 oder 7 der Handwerksordnung<br />

(HwO), wer die Meisterprüfung im Büchsenmacherhandwerk<br />

bestanden hat oder wer eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO<br />

oder eine Ausnahmebewilligung nach den §§ 8 oder 9 HwO für das

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