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Drucksache 331/11 - Umwelt-online

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<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />

- 90 -<br />

Büchsenmacherhandwerk besitzt. Aus § 21 Abs. 3 Nr. 3 lässt sich<br />

schließen, dass derjenige die Fachkunde benötigt, der eine Erlaubnis<br />

zum Waffenhandel beantragt. Für die Waffenherstellung ist ein Fach-<br />

kundenachweis nicht erforderlich. Die Freistellung von konzessionierten<br />

Waffenherstellern vom Fachkundenachweis ist darin begründet, dass<br />

ihre Produkte sowohl der waffenrechtlichen Kontrolle (§ 24 ) als auch<br />

der beschussrechtlichen Prüfung und Überwachung unterliegen.<br />

22.3 Ist vor dem 01.04.2008 eine Waffenhandelserlaubnis erteilt worden und<br />

wurde dabei die nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung vom<br />

<strong>11</strong>.10.2002 (BGBl. I S. 3970) erworbene Fachkunde zugrunde gelegt,<br />

ist davon abzusehen, die Waffenhandelserlaubnis aufgrund der durch<br />

Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer<br />

Vorschriften vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 426) eingetretenen<br />

Rechtsänderung zu widerrufen.<br />

Zu § 23: Waffenbücher<br />

23.1 Der Buchführungspflicht unterliegen alle Schusswaffen, die der Erlaubnispflicht<br />

unterliegen, auch Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht<br />

mehr als 60 cm, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von weniger<br />

als 7,5 Joule erteilt wird und deren Bauart nicht nach § 8 BeschG<br />

zugelassen ist (§ 23 Abs. 1). Sie sind mit einer laufenden Nummer zu<br />

kennzeichnen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass<br />

alle Schusswaffen, die der Erlaubnispflicht unterliegen und mit einer<br />

laufenden Nummer zu kennzeichnen sind, der Buchführungspflicht unterliegen.<br />

§ 23 Abs. 1 nimmt Schusswaffen von der Buchführungspflicht aus, deren<br />

Bauart nach den §§ 7 und 8 des BeschG zugelassen ist oder die<br />

der Anzeigepflicht nach § 9 des BeschG unterliegen, sowie wesentliche<br />

Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen. Verwahr-, Reparatur- und<br />

Kommissionswaffen sowie wesentliche Teile hiervon müssen nicht in<br />

das Waffenhandelsbuch eingetragen werden. Der Herkunfts- bzw.<br />

Verbleibsnachweis dieser Gegenstände ist dann mittels Waffenbesitzkarte<br />

des Waffenbesitzers oder formloser Quittung nachvollziehbar zu<br />

führen.

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