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Drucksache 331/11 - Umwelt-online

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<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />

In besonderen Fällen kann der Antrag nach § 30 Abs. 4 AWaffV durch<br />

mehrere Personen gemeinsam gestellt werden (z. B. bei schießsport-<br />

lichen Großveranstaltungen für eine teilnehmende Mannschaft). In die-<br />

sen Fällen wird für diese Personen gemeinsam ein Erlaubnisschein er-<br />

teilt. Die jeweiligen Angaben für die einzelnen Personen sind formlos in<br />

einem gesonderten Anschreiben der zuständigen Genehmigungsbehörde<br />

aufzuführen.<br />

Für die Erlaubnis müssen die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Voraussetzungen<br />

vorliegen. Das notwendige Alterserfordernis von<br />

18 Jahren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 kann mit der Fotokopie eines amtlichen<br />

Ausweispapiers und der deutschen Übersetzung hierzu nachgewiesen<br />

werden. Die Nachweise der erforderlichen Zuverlässigkeit, persönlichen<br />

Eignung und der ausreichenden Sachkunde können durch aussagekräftige<br />

amtliche Mitteilungen des Heimatstaates mit deutscher Übersetzung<br />

erbracht werden. Das Bedürfnis kann anerkannt werden, wenn die<br />

Voraussetzungen nach § 8 vorliegen. Bei kurzfristiger Mitnahme in den<br />

oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes sind die persönlichen<br />

oder wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers höher zu bewerten<br />

als bei lang dauerndem Aufenthalt. § 4 Abs. 2 soll im Regelfall hier keine<br />

Anwendung finden. Der Europäische Feuerwaffenpass ersetzt die<br />

entsprechenden Nachweise über das Mindestalter, die Zuverlässigkeit,<br />

die persönliche Eignung und die Sachkunde.<br />

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-<br />

Mitgliedstaat (z. B. Waffen- und Munitionssammler, Waffen- und Munitionssachverständige,<br />

gefährdete Personen, Waffenhersteller, Waffenhändler,<br />

Bewachungsunternehmer, Bewachungspersonal) wird die Erlaubnis<br />

nur erteilt, wenn sie einen durch die Behörden des anderen Mitgliedstaates<br />

für diese Waffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass<br />

oder eine beglaubigte Kopie dieses Dokuments vorlegen. Die Erlaubnis<br />

wird im Feld 5 des Europäischen Feuerwaffenpasses eingetragen.<br />

Halbautomatische Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie<br />

B), die Kriegswaffen nach Nummer 29 Buchstabe d der Kriegswaffenliste<br />

sind, dürfen nicht mitgenommen werden, weil eine für das<br />

Mitbringen erforderliche Kriegswaffengenehmigung durch das Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie als zuständige Genehmigungsbehörde<br />

ausnahmslos nicht erteilt wird.

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