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Drucksache 331/11 - Umwelt-online

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<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />

- 150 -<br />

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann für Gegenstände in<br />

Betracht kommen, die für wissenschaftliche oder Forschungszwecke<br />

bestimmt sind. Ausnahmegenehmigungen können auf einzelne wissenschaftliche<br />

Projekte oder Forschungsprojekte beschränkt oder auf den<br />

für deren Durchführung benötigten Zeitrahmen befristet sein. Dabei<br />

muss die sichere Aufbewahrung gemäß den gesetzlichen Vorschriften<br />

gesichert sein.<br />

40.2.2 Das Bundeskriminalamt prüft die Zuverlässigkeit des Antragstellers im<br />

Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Waffenbehörde.<br />

40.2.3 Durch die Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 wird nur eine Ausnahme<br />

von dem Verbot zugelassen. Vorschriften, die weitere Erlaubnisse<br />

vorsehen, bleiben unberührt. Die Ausnahmegenehmigung ist gegebenenfalls<br />

mit dem Zusatz: „Dieser Bescheid ist nur in Verbindung<br />

mit einer Erlaubnis nach §§ 10, 21, 28, 29, 30, 32 gültig!“ versehen.<br />

40.2.4 Da die Befreiungsvorschriften des § 12 Abs. 1 Nummer 2, die für das<br />

gewerbliche Transportieren (z. B. durch Spedition, Transportunternehmen,<br />

Paketdienste) von Schusswaffen und Munition gelten, verbotene<br />

Schusswaffen und verbotene Waffen jeglicher Art nicht erfassen, bedarf<br />

es für den gewerblichen Transport im Geltungsbereich des Gesetzes<br />

einer Ausnahmegenehmigung durch das Bundeskriminalamt. Diese<br />

kann z. B. für eine Spedition allgemein, auf drei Jahre befristet und für<br />

den Transport bestimmter Arten von verbotenen Waffen erteilt sein.<br />

Zu § 41: Waffenverbote für den Einzelfall<br />

41.1 Ein Verbot nach § 41 Abs. 1 ist anzuordnen, wenn Belange der öffentlichen<br />

Sicherheit schon durch den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen<br />

und Munition beeinträchtigt werden. Dabei stellt Satz 1 Nr. 1 auf die eigentliche<br />

Gefahrenverhütung und Umgangskontrolle ab, während Nr. 2<br />

sonstige tatsächliche Umstände betrifft, die die Zuverlässigkeit oder<br />

persönliche Eignung entfallen lassen.<br />

§ 41 Abs. 2 ermöglicht zur Gefahrenverhütung oder Umgangskontrolle<br />

ein Verbot auch gegenüber den Besitzern von erlaubnispflichtigen Waffen.<br />

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit kommt vor allem dann in<br />

Betracht, wenn die unverzügliche Sicherstellung von Waffen und Muni-

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