Drucksache 331/11 - Umwelt-online
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<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />
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Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann für Gegenstände in<br />
Betracht kommen, die für wissenschaftliche oder Forschungszwecke<br />
bestimmt sind. Ausnahmegenehmigungen können auf einzelne wissenschaftliche<br />
Projekte oder Forschungsprojekte beschränkt oder auf den<br />
für deren Durchführung benötigten Zeitrahmen befristet sein. Dabei<br />
muss die sichere Aufbewahrung gemäß den gesetzlichen Vorschriften<br />
gesichert sein.<br />
40.2.2 Das Bundeskriminalamt prüft die Zuverlässigkeit des Antragstellers im<br />
Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Waffenbehörde.<br />
40.2.3 Durch die Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 wird nur eine Ausnahme<br />
von dem Verbot zugelassen. Vorschriften, die weitere Erlaubnisse<br />
vorsehen, bleiben unberührt. Die Ausnahmegenehmigung ist gegebenenfalls<br />
mit dem Zusatz: „Dieser Bescheid ist nur in Verbindung<br />
mit einer Erlaubnis nach §§ 10, 21, 28, 29, 30, 32 gültig!“ versehen.<br />
40.2.4 Da die Befreiungsvorschriften des § 12 Abs. 1 Nummer 2, die für das<br />
gewerbliche Transportieren (z. B. durch Spedition, Transportunternehmen,<br />
Paketdienste) von Schusswaffen und Munition gelten, verbotene<br />
Schusswaffen und verbotene Waffen jeglicher Art nicht erfassen, bedarf<br />
es für den gewerblichen Transport im Geltungsbereich des Gesetzes<br />
einer Ausnahmegenehmigung durch das Bundeskriminalamt. Diese<br />
kann z. B. für eine Spedition allgemein, auf drei Jahre befristet und für<br />
den Transport bestimmter Arten von verbotenen Waffen erteilt sein.<br />
Zu § 41: Waffenverbote für den Einzelfall<br />
41.1 Ein Verbot nach § 41 Abs. 1 ist anzuordnen, wenn Belange der öffentlichen<br />
Sicherheit schon durch den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen<br />
und Munition beeinträchtigt werden. Dabei stellt Satz 1 Nr. 1 auf die eigentliche<br />
Gefahrenverhütung und Umgangskontrolle ab, während Nr. 2<br />
sonstige tatsächliche Umstände betrifft, die die Zuverlässigkeit oder<br />
persönliche Eignung entfallen lassen.<br />
§ 41 Abs. 2 ermöglicht zur Gefahrenverhütung oder Umgangskontrolle<br />
ein Verbot auch gegenüber den Besitzern von erlaubnispflichtigen Waffen.<br />
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit kommt vor allem dann in<br />
Betracht, wenn die unverzügliche Sicherstellung von Waffen und Muni-