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Drucksache 331/11 - Umwelt-online

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Anl.II-A2-UA2-3.1<br />

- 199 -<br />

Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.1 betreffen<br />

sowohl Originalwaffen als auch Repliken.<br />

Anl.II-A2-UA2-4.1, 5.1 und 5.2<br />

Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4.1, 5.1<br />

und 5.2 betreffen sowohl Originalwaffen als auch Repliken.<br />

Anl.II-A2-UA2-6.1<br />

Die Bestimmungen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 6.1 betreffen u. a.<br />

das Wiederladen von Munition; sprengstoffrechtliche Vorschriften sind zu beachten.<br />

Anl.II-A2-UA2-7.5<br />

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7.5 betrifft nur solche Munition, für die es<br />

tatsächlich entsprechend Nummer 1.3 zugelassene SRS-Waffen gibt.<br />

Die Munition bedarf eines Zulassungszeichens eines Beschussamtes. Das Zulassungszeichen<br />

befindet sich auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition und<br />

nicht auf der Kartusche selbst.<br />

Anl.II-A2-UA2-7.6 und 7.7<br />

Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7.6 und 7.7<br />

betreffen Originalwaffen, Repliken und Antikwaffen mit Zündnadelzündung.<br />

Anl.II-A2-UA2-8<br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />

Aus Anl.2-A2-UA1 ergibt sich, dass auch die für Waffen nach § 1 Abs. 2 bestimmte<br />

Munition erlaubnisfrei in Drittstaaten verbracht werden kann.

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