Drucksache 331/11 - Umwelt-online
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Ware weiter transportiert werden kann. Dies geschieht durch Öffnen<br />
des Containers.<br />
Die Sicherheitsauflagen sollen gewährleisten, dass aus dem offenstehenden<br />
Container keine Waffen/Munition unberechtigt entnommen<br />
werden.<br />
Bewachungspersonal:<br />
Bewachungspersonal sind Personen im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung.<br />
Bewaffnetes Bewachungspersonal sind Erlaubnisinhaber<br />
nach § 28 Abs. 1.<br />
Gesicherte Räume:<br />
Gesicherte Räume sind Räume, die die Voraussetzungen des § 13<br />
Abs. 5 AWaffV erfüllen und behördlicherseits entsprechend zugelassen<br />
sind.<br />
Videoüberwachung:<br />
Videoüberwachte Bereiche sind Bereiche, in denen in geeigneter Weise<br />
eine Videoüberwachung erfolgt. Erforderlich ist eine ständige Überwachung<br />
der Monitore durch Wachpersonen, die ggf. Maßnahmen gegen<br />
ein Abhandenkommen der Waffen/Munition oder unberechtigten Zugriff<br />
auf diese einleiten können. Eine bloße Videoaufzeichnung reicht nicht<br />
aus.<br />
Unzugänglicher Container:<br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />
Ein unzugänglicher Container ist dann gegeben, wenn dieser so gelagert<br />
wird, dass eine Türöffnung nicht möglich ist, da die Tür z.B. durch<br />
andere Container verstellt ist oder der Container mit der Tür gegen eine<br />
Mauer o.ä. gestellt wird.<br />
29.4 Waffenherstellern oder -händlern (§ 21 Abs. 1) können im Rahmen bestehender,<br />
laufender Geschäftsbeziehungen zu Herstellern oder Händlern<br />
in anderen Staaten Erlaubnisse nach § 29 Abs. 1 für einen längeren<br />
Zeitraum befristet erteilt werden. Dies gilt in erster Linie in den Fällen,<br />
in denen einem gewerblichen Waffenhersteller oder -händler in einem<br />
anderen Mitgliedstaat - zu dem die Geschäftsbeziehungen beste-