Drucksache 331/11 - Umwelt-online
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persönliche Eignung (§ 6) festgestellt sind, den Antrag, der folgende<br />
zusätzliche Angaben enthalten muss:<br />
17.6.1.1 eingehende Darlegung des Bedürfnisses unter besonderer Berücksich-<br />
tigung folgender Punkte:<br />
a) Benennung des angestrebten Sammelbereichs (Konkretisierung der<br />
Waffen- oder Munitionsarten, Systematisierung durch Sammelplan,<br />
zeitlicher, örtlicher Bezug, vgl. Nummer 17.3),<br />
b) Begründung der kulturhistorischen Bedeutsamkeit, insbesondere der<br />
geschichtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Aussagekraft<br />
der angestrebten Sammlung,<br />
c) besondere Begründung zur Erforderlichkeit, wenn eine Sammlung<br />
durch Waffen aus der Zeit nach dem 2. September 1945 ergänzt<br />
werden soll bzw. besondere Begründung der kulturhistorischen - einschließlich<br />
technikgeschichtlichen - Bedeutung insgesamt, wenn eine<br />
Sammlung hauptsächlich oder überwiegend aus solchen Waffen bestehen<br />
soll;<br />
17.6.1.2 vollständige Aufstellung bereits vorhandener Waffen in der Art, wie sie<br />
chronologisch in die gewählte Sammelsystematik eingereiht werden<br />
sollen; erlaubnisfreie Waffen sind in die Aufstellung einzubeziehen.<br />
Vorhandene Waffen, die nicht in die Systematik passen, sind gesondert<br />
aufzuführen. Repliken alter Waffen (Nachbauten) sind als solche zu<br />
kennzeichnen;<br />
17.6.1.3 Benennung der für einen Erwerb vorgesehenen Waffen unter genauer<br />
Bezeichnung und Angabe der modellbezogenen technischen Daten;<br />
17.6.1.4 Nachweis der Sachkunde;<br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />
in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a und c AWaffV genannten<br />
Fällen gilt die für Waffen- oder Munitionssammler erforderliche<br />
Sachkunde als erbracht;<br />
an die Sachkunde von Waffen- und Munitionssammlern sind nur die in<br />
§ 1 Abs. 1 AWaffV genannten Anforderungen zu stellen; d. h., dass bei<br />
einem Sammler auf den Nachweis der Schießfertigkeit verzichtet werden<br />
kann, sofern die Sammlung keine schussfähigen Waffen umfasst;<br />
die auf die Sammlung bezogenen speziellen Kenntnisse sind Gegenstand<br />
des Bedürfnisnachweises;