Drucksache 331/11 - Umwelt-online
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Anl.I-A1-UA3-3.2<br />
- 185 -<br />
Bei Geschossen, bei denen flüssige Stoffe in Umhüllungen untergebracht sind, handelt<br />
es sich um solche, die entweder für einen einzelnen Schuss (z. B. Farbmarkierungsgeschosse<br />
oder flüssige Reizstoffe) oder aber als wieder befüllbare Behälter,<br />
z. B. für die Tierimmobilisation, mehrfach verwendbar sind.<br />
Zu Abschnitt 2:<br />
Anl.I-A2-1<br />
Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen,<br />
d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als<br />
tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich<br />
bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen<br />
umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche<br />
Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die<br />
Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich; erfasst werden in diesem<br />
Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes<br />
oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte<br />
(z. B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse<br />
führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn.<br />
Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum<br />
an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges<br />
Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens<br />
der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch vorgehende Personen<br />
anzunehmen. Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen<br />
Besitzkonstruktionen (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese<br />
Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit<br />
verbunden sind.<br />
Anl.I-A2-2<br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />
Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt setzt einen Herrschaftswillen und damit<br />
Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus. Die tatsächliche Gewalt erfor-