Drucksache 331/11 - Umwelt-online
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das Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 6 zur BeschussV („PTB“ mit Kennnum-<br />
mer im Kreis).<br />
Gegenstände, die den Zwecken nach Nummern 2.7 bis 2.9 dienen, deren Bauart jedoch<br />
nicht nach § 8 BeschG zugelassen ist, sind keine derartigen Waffen im Sinne<br />
des WaffG.<br />
Anl.I-A1-UA1-2.7<br />
Zu den anderen Wirkstoffen zählen solche, die mit den Reizstoffen in ihrer Wirkung<br />
vergleichbar sind.<br />
Anl.I-A1-UA1-2.8<br />
Unter den Begriff „Signalwaffen“ fallen solche nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt<br />
2 Nr. 1.3 (SRS-Waffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 BeschG entsprechen).<br />
So genannte Notsignalgeber, die kein eigenes Patronen- oder Kartuschenlager besitzen,<br />
sind nach Anl.I-A1-UA1-1.2.1 als tragbare Gegenstände zum Abschießen von<br />
Munition den Schusswaffen und somit den Signalwaffen gleichgestellt.<br />
Anl.I-A1-UA1-3.1<br />
Bei der Verwendung von Austauschläufen kann derselbe Verschluss einer Waffe für<br />
mehrere verschiedene Läufe benutzt werden.<br />
Austauschläufe unterliegen einer gesonderten Beschusspflicht (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1<br />
Buchstabe a und § 3 Abs. 1 BeschG).<br />
Anl.I-A1-UA1-3.2<br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />
Wechselläufe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.2) sind Läufe, die für eine<br />
bestimmte einzelne Waffe hergerichtet sind, aber noch eingepasst werden müssen<br />
und daher nur für diese eine Waffe geeignet sind. Die Beschussprüfung erfolgt hier<br />
zusammen mit der zugehörigen Waffe.<br />
Mit Austausch- oder Wechselläufen kann entweder eine Munition in einem anderen<br />
Kaliber verschossen oder bei Verwendung einer Munition im gleichen Kaliber eine