Drucksache 331/11 - Umwelt-online
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gungen mitgeführt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem<br />
Anlass Waffen zu tragen, enthält § 16 Abs. 2 bis 4 spezielle Regelungen.<br />
Zu § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren<br />
Gegenständen<br />
42a.1 § 42a erweitert das Führensverbot für Anscheinswaffen. Deren Transport<br />
ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten<br />
Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche)<br />
vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztum möglich.<br />
Auf diese Weise sollen für den Transport von Anscheinswaffen hohe<br />
Hürden aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es<br />
wesentlich schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten<br />
Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport von Anscheinswaffen<br />
ist ein Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung.<br />
42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten<br />
wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter<br />
Messer verboten. Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Einhandmesser besonders<br />
in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser<br />
haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003<br />
verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende<br />
Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch<br />
auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer<br />
pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des Waffengesetzes abgesehen.<br />
Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen<br />
Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern<br />
nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.<br />
42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist<br />
der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass<br />
das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke<br />
(z. B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege)<br />
auch weiterhin nicht beanstandet wird.<br />
Zu § 43: Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten<br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />
43.1 § 43 Abs. 1 Satz 1 ermöglicht bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit<br />
und persönlichen Eignung die Erhebung personenbezogener Daten ohne<br />
Mitwirkung und Benachrichtigung des Betroffenen.