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Drucksache 331/11 - Umwelt-online

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gungen mitgeführt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem<br />

Anlass Waffen zu tragen, enthält § 16 Abs. 2 bis 4 spezielle Regelungen.<br />

Zu § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren<br />

Gegenständen<br />

42a.1 § 42a erweitert das Führensverbot für Anscheinswaffen. Deren Transport<br />

ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten<br />

Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche)<br />

vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztum möglich.<br />

Auf diese Weise sollen für den Transport von Anscheinswaffen hohe<br />

Hürden aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es<br />

wesentlich schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten<br />

Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport von Anscheinswaffen<br />

ist ein Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung.<br />

42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten<br />

wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter<br />

Messer verboten. Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Einhandmesser besonders<br />

in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser<br />

haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003<br />

verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende<br />

Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch<br />

auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer<br />

pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des Waffengesetzes abgesehen.<br />

Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen<br />

Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern<br />

nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.<br />

42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist<br />

der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass<br />

das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke<br />

(z. B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege)<br />

auch weiterhin nicht beanstandet wird.<br />

Zu § 43: Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten<br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />

43.1 § 43 Abs. 1 Satz 1 ermöglicht bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit<br />

und persönlichen Eignung die Erhebung personenbezogener Daten ohne<br />

Mitwirkung und Benachrichtigung des Betroffenen.

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