Drucksache 331/11 - Umwelt-online
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44.1.2 Auslösender Vorgang für die Datenübermittlung von der Waffen- an die<br />
Meldebehörde ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 die erstmalige Erteilung einer<br />
Erlaubnis. Der Begriff der Erlaubnis ist nach der Entstehungsgeschichte<br />
der Vorschrift weit auszulegen. Er umfasst auch personenbezogene<br />
begünstigende Einzelfallentscheidungen wie Ausnahmen (z. B. nach<br />
§ 40 Abs. 4) oder Bescheinigungen (z. B. nach § 55 Abs. 2). Aus § 44<br />
Abs. 1 Satz 2 ergibt sich aber, dass Erlaubnisse von kurzfristiger Bedeutung<br />
(z. B. Schießerlaubnisse für ein einmaliges bestimmtes Ereignis,<br />
Bescheinigungen für Staatsgäste und sonstige Besucher nach § 56<br />
Abs. 1 Satz 1, Erlaubnisse für das Verbringen und die Mitnahme von<br />
Waffen, die sich mit Grenzübertritt erledigen) in aller Regel nicht unter<br />
die Mitteilungspflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 fallen.<br />
Die von der Meldebehörde den Waffenbehörden mitzuteilenden Umstände<br />
sind in § 44 Abs. 2 aufgezählt. Wegzug bedeutet in Übereinstimmung<br />
mit dem melderechtlichen Begriff des Auszugs den tatsächlichen<br />
Vorgang der räumlichen Verlegung der Wohnung (auch innerhalb<br />
derselben Gemeinde); der Begriff umfasst nicht den Statuswechsel einer<br />
Wohnung (Umwandlung von Haupt- zur Nebenwohnung und umgekehrt).<br />
Dadurch ist es möglich, dass sich die Zuständigkeit der Waffenbehörde<br />
ändert, ohne dass eine Mitteilung der Meldebehörde erfolgt.<br />
Neu hinzugekommen ist die Meldung des Zuzugs.<br />
Zu § 45: Rücknahme und Widerruf<br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />
45.1 Der Begriff „Erlaubnis nach diesem Gesetz“ (§ 45 Abs. 1) ist weit auszulegen<br />
und umfasst alle durch Verwaltungsakt begründeten Berechtigungen<br />
ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, also z. B. auch Zustimmungen,<br />
Ausnahmen, Einwilligungen sowie Zulassungen und nach<br />
§ 58 Abs. 1 Satz 1 fortgeltende Erlaubnisse.<br />
45.2 Für den Widerruf gilt – in Abgrenzung zur Rücknahme – Folgendes: Ein<br />
nachträgliches Eintreten von Tatsachen nach § 45 Abs. 2 Satz 1 liegt<br />
dann vor, wenn solche Tatsachen nach Erteilung der Erlaubnis eingetreten<br />
sind.<br />
45.3 § 45 Abs. 3 trifft eine besondere Regelung für den Wegfall der Erlaubnisvoraussetzung<br />
des Bedürfnisses (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit<br />
§ 8).