betreuungsplan AKITA 2012 (pdf, ca. 1 - Stadt Aalen
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6. Soziale Härte- und Notfälle, Kinder mit Integrationsbedarf<br />
Liegen begründete familiäre Härte- oder Notfälle vor, die durch eine Betreuung in der<br />
Einrichtung wesentlich abgemildert werden können, können die davon betroffenen Kinder<br />
vorrangig aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn nach Feststellung des<br />
Jugendamts die Betreuung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Dasselbe gilt für Kin<br />
der mit besonderem sozialen Integrationsbedarf (Migrationshintergrund, Kinder mit Behinderung,<br />
Eltern mit Erziehungsschwierigkeiten usw.). Sollten mehrere solcher Fälle<br />
gleichzeitig gleichzeitig vorliegen, trifft die Entscheidung die Einrichtungsleitung nach<br />
pädagogischem Ermessen und erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Träger.<br />
7. Kindergartenbezirk<br />
Kinder, die im betreffenden Kindergartenbezirk der Einrichtung wohnen, haben Vorrang.<br />
8. Geschwisterkind<br />
Wird die Einrichtung bereits von einem Geschwister besucht, hat das Geschwisterkind<br />
Vorrang vor anderen Kindern<br />
9. Gemeindefremde Kinder<br />
Gemeindefremde Kinder können grundsätzlich nur bei freien Kapazitäten der Einrichtung<br />
aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein <strong>Aalen</strong>er Kind in mehreren<br />
Einrichtungen angemeldet wurde und in der Einrichtungen seiner Wahl einen Platz bekommt.<br />
Ist dies der Fall, muss die Wohnsitzgemeinde vorher dem Interkommunalen Kostenausgleich<br />
nach § 8 a Kindertagesbetreuungsgesetz zugestimmt haben. Es gelten<br />
dann die Prioritäten nach Ziff. 1. bis 8.<br />
Die Aufnahme ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Aalen</strong> möglich, die den<br />
Kostenausgleich mit der Wohnsitzgemeinde vorher zu vereinbaren hat.<br />
Kinder unter 3 Jahren:<br />
Priorität haben - unter Berücksichtigung der Gruppenstruktur - Kinder nach A) Ziff. 3, dann nach<br />
Ziff. 4. Stehen noch weitere Plätze zur Verfügung, haben Geschwisterkinder nach Ziff. 8 Vorrang.<br />
Im übrigen gelten die Kriterien nach A).<br />
3.1.2 Aufsichtspflicht<br />
Auch bei einer Anwesenheit von weniger als 10 Kindern ist in eingruppigen Einrichtungen nach<br />
einer Mitteilung des KVJS als personelle Mindestbesetzung neben der Gruppenleitung grundsätzlich<br />
eine zweite anwesende Aufsichtsperson erforderlich. Hierbei erachtet es der KVJS weiterhin<br />
für ausreichend, wenn in Halbtages- und Regelkindergärten bei einer Anwesenheit von 10<br />
bis 15 Kindern und in allen anderen Betriebsformen bei einer Anwesenheit von weniger als die<br />
Hälfte der Kinder der jeweils gültigen Höchstgruppenstärke als zweite Kraft eine „geeignete<br />
Betreuungskraft“ eingesetzt wird.<br />
3.1.3 Integrative Gruppen<br />
Das Merkmal einer integrativen Gruppe liegt vor, wenn in einer Gruppenform nach dem Kindergartengesetz<br />
mindestens ein behindertes Kind im Sinne von § 2 SGB IX aufgenommen ist.<br />
Für integrative Gruppen ist eine Betriebserlaubnis durch den Kommunalverband für Jugend und<br />
Soziales (KVJS) – Landesjugendamt – erforderlich (ergänzender Hinweis: die aktuellen Erlaubnissen<br />
tragen bereits den Zusatz, dass die Gruppe unter bestimmten Vorraussetzungen als integrative<br />
Gruppe geführt werden kann, so dass hier keine Änderung beantragt werden muss). Ob<br />
eine Behinderung vorliegt und welcher höhere Bedarf an Personal- und Sachaufwand im Einzelfall<br />
besteht, muss vor Ort vom Träger und den Fachkräften der Einrichtung in Kooperation mit<br />
Fachstellen (z.B. Frühförderstelle) geklärt werden.<br />
Bei 1 behinderten Kind nach § 2 SGB IX werden keine Notplätze vergeben (s. 3.14). Ab 2 behinderten<br />
Kindern im Sinne dieses Gesetzes erfolgt im Einzelfall entweder eine Reduzierung um<br />
weitere 2 Plätze oder der Zuschlag von 0,2 Stellen für diese Gruppe.<br />
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