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betreuungsplan AKITA 2012 (pdf, ca. 1 - Stadt Aalen

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6. Soziale Härte- und Notfälle, Kinder mit Integrationsbedarf<br />

Liegen begründete familiäre Härte- oder Notfälle vor, die durch eine Betreuung in der<br />

Einrichtung wesentlich abgemildert werden können, können die davon betroffenen Kinder<br />

vorrangig aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn nach Feststellung des<br />

Jugendamts die Betreuung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Dasselbe gilt für Kin<br />

der mit besonderem sozialen Integrationsbedarf (Migrationshintergrund, Kinder mit Behinderung,<br />

Eltern mit Erziehungsschwierigkeiten usw.). Sollten mehrere solcher Fälle<br />

gleichzeitig gleichzeitig vorliegen, trifft die Entscheidung die Einrichtungsleitung nach<br />

pädagogischem Ermessen und erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Träger.<br />

7. Kindergartenbezirk<br />

Kinder, die im betreffenden Kindergartenbezirk der Einrichtung wohnen, haben Vorrang.<br />

8. Geschwisterkind<br />

Wird die Einrichtung bereits von einem Geschwister besucht, hat das Geschwisterkind<br />

Vorrang vor anderen Kindern<br />

9. Gemeindefremde Kinder<br />

Gemeindefremde Kinder können grundsätzlich nur bei freien Kapazitäten der Einrichtung<br />

aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein <strong>Aalen</strong>er Kind in mehreren<br />

Einrichtungen angemeldet wurde und in der Einrichtungen seiner Wahl einen Platz bekommt.<br />

Ist dies der Fall, muss die Wohnsitzgemeinde vorher dem Interkommunalen Kostenausgleich<br />

nach § 8 a Kindertagesbetreuungsgesetz zugestimmt haben. Es gelten<br />

dann die Prioritäten nach Ziff. 1. bis 8.<br />

Die Aufnahme ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Aalen</strong> möglich, die den<br />

Kostenausgleich mit der Wohnsitzgemeinde vorher zu vereinbaren hat.<br />

Kinder unter 3 Jahren:<br />

Priorität haben - unter Berücksichtigung der Gruppenstruktur - Kinder nach A) Ziff. 3, dann nach<br />

Ziff. 4. Stehen noch weitere Plätze zur Verfügung, haben Geschwisterkinder nach Ziff. 8 Vorrang.<br />

Im übrigen gelten die Kriterien nach A).<br />

3.1.2 Aufsichtspflicht<br />

Auch bei einer Anwesenheit von weniger als 10 Kindern ist in eingruppigen Einrichtungen nach<br />

einer Mitteilung des KVJS als personelle Mindestbesetzung neben der Gruppenleitung grundsätzlich<br />

eine zweite anwesende Aufsichtsperson erforderlich. Hierbei erachtet es der KVJS weiterhin<br />

für ausreichend, wenn in Halbtages- und Regelkindergärten bei einer Anwesenheit von 10<br />

bis 15 Kindern und in allen anderen Betriebsformen bei einer Anwesenheit von weniger als die<br />

Hälfte der Kinder der jeweils gültigen Höchstgruppenstärke als zweite Kraft eine „geeignete<br />

Betreuungskraft“ eingesetzt wird.<br />

3.1.3 Integrative Gruppen<br />

Das Merkmal einer integrativen Gruppe liegt vor, wenn in einer Gruppenform nach dem Kindergartengesetz<br />

mindestens ein behindertes Kind im Sinne von § 2 SGB IX aufgenommen ist.<br />

Für integrative Gruppen ist eine Betriebserlaubnis durch den Kommunalverband für Jugend und<br />

Soziales (KVJS) – Landesjugendamt – erforderlich (ergänzender Hinweis: die aktuellen Erlaubnissen<br />

tragen bereits den Zusatz, dass die Gruppe unter bestimmten Vorraussetzungen als integrative<br />

Gruppe geführt werden kann, so dass hier keine Änderung beantragt werden muss). Ob<br />

eine Behinderung vorliegt und welcher höhere Bedarf an Personal- und Sachaufwand im Einzelfall<br />

besteht, muss vor Ort vom Träger und den Fachkräften der Einrichtung in Kooperation mit<br />

Fachstellen (z.B. Frühförderstelle) geklärt werden.<br />

Bei 1 behinderten Kind nach § 2 SGB IX werden keine Notplätze vergeben (s. 3.14). Ab 2 behinderten<br />

Kindern im Sinne dieses Gesetzes erfolgt im Einzelfall entweder eine Reduzierung um<br />

weitere 2 Plätze oder der Zuschlag von 0,2 Stellen für diese Gruppe.<br />

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