betreuungsplan AKITA 2012 (pdf, ca. 1 - Stadt Aalen
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4. Kindeswohl und Kinderschutz<br />
Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass es Eltern gibt, die mit der Erziehung ihrer Kinder über-<br />
fordert sind. Dann drohen grundlegende Bedürfnisse der Kinder nach Versorgung, Zuwendung<br />
und Schutz auf der Strecke zu bleiben.<br />
Mit In Kraft treten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) am 01.<br />
Oktober 2005 und der damit verbundenen Einfügung des § 8a in das SGB VIII wurde der<br />
Schutzauftrag konkreter gefasst und freie und private Träger von Einrichtungen und Diensten,<br />
die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, explizit mit einbezogen.<br />
Damit sind alle Fachkräfte der öffentlichen und Freien Träger der Jugendhilfe verpflichtet, mögliche<br />
Gefährdungen wahrzunehmen und ihnen frühzeitig in geeigneter Weise zu begegnen.<br />
Im Kern besteht die Aufgabe darin, wenn es entsprechende Hinweise für eine Kindeswohlgefähr-<br />
dung gibt, eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ zur „Abschätzung des Gefährdungsrisikos“ hinzu<br />
zu ziehen und bei den Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten auf die Inan-<br />
spruchnahme von Hilfen hinzuwirken. Hierzu hat das Landratsamt Ostalbkreis eine Übersicht<br />
der „insoweit erfahrenen Fachkräfte“ erstellt, auf die ggf. zurückgegriffen werden kann.<br />
Sehen sich die Träger der Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen bzw. der Kindertagespflegedienste<br />
nicht in der Lage auf geeignete Hilfen hinzuwirken oder bestehen Zweifel, ob Hilfen angenommen<br />
werden und ausreichend erscheinen, oder werden erforderliche Hilfen abgelehnt, ist<br />
das Jugendamt (Landratsamt) zu informieren. Dies kann gegen den Willen der Eltern erforderlich<br />
sein, erfolgt aber niemals ohne ihr Wissen (vorausgehende Information).<br />
Nach SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der persönlichen Eignung<br />
insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die<br />
rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174 c, 176 bis 181 a, 182 bis 184 oder<br />
§ 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der<br />
Einstellung und in regelmäßigen Abständen (alle 5 Jahre) von den zu beschäftigenden Personen<br />
ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.<br />
Die Kosten sind i.R. der Ersteinstellung von den Beschäftigten selbst zu tragen, i.R. einer Wiedervorlage<br />
in „regelmäßigen Abständen“ (s.o.) trägt die Kosten der Arbeitgeber.<br />
Dieses Polizeiliche Führungszeugnis müssen all diejenigen beantragen, die „häufigen und umfangreichen<br />
Kontakt“ mit Kindern/Jugendlichen haben (gesetzlich nicht näher präzisiert). Vorher<br />
ist keine Beschäftigungsaufnahme möglich. Insbesondere kann dies für folgenden Personenkreis<br />
angenommen werden:<br />
� Pädagogisches Stammpersonal (auch Anerkennungspraktikantinnen)<br />
� Sprachförderkräfte, Eingliederungshilfen usw.<br />
� Pädagogische Aushilfskräfte, wenn länger als 1 Monat beschäftigt<br />
� Praktikanten (länger als 1 Monat in der Einrichtung eingesetzt)<br />
� Freiwilliges Soziales Jahr, Zivildienstleistende, 1 € Jobber<br />
� Hauswirtschafts- und Reinigungskräfte, Haumeister usw. (sofern während der Betreuungszeit<br />
in der Einrichtung)<br />
Für den sonstigen Personenkreis wie<br />
� Ehrenamtlich Tätige (z.B. Projekte wie Lesepatenschaften, Freizeiten usw.)<br />
� Kurzzeitpraktikanten aus Schulen und Blockschüler innerhalb der Ausbildung (Voraussetzung:<br />
Nur über kurzen Zeitraum und i.d.R. nicht alleine mit Kindern in Kontakt)<br />
� Hauswirtschafts- Reinigungskräfte, Hausmeister usw. mit „gelegentlichem“ Kontakt zu<br />
Kindern<br />
ist vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit eine „Selbstverpflichtungserklärung“ (s. Anlage) abzugeben,<br />
die im Original in der Einrichtung, bzw. beim Träger verbleibt.<br />
In „Zweifels- bzw. Grenzfällen“ wird empfohlen, ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen.<br />
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