Musterstrahlenschutzanweisungen
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Entwurf 04.03<br />
Bei der Inbetriebnahme ist durch den Baustellenverantwortlichen der Lieferumfang mit der tatsächlich<br />
eingebauten Stückzahl zu vergleichen. Die Rücksendung überzähliger I-Melder ist unmittelbar über<br />
den zuständigen Projektbearbeiter zu veranlassen.<br />
Strahlenschutzaufgaben des Vertriebes<br />
Die Mitarbeiter des Vertriebes unterliegen im Zusammenhang mit dem I-Melder-Geschäft keiner beruflichen<br />
Strahlenexposition. Im Vertrieb sind wichtige Aufgaben im Strahlenschutz wahrzunehmen.<br />
Über den Erwerb und die Abgabe von I-Meldern ist unter Angabe von Art und Aktivität Buch zu führen<br />
(Betriebsbuch).<br />
Die An-/Abmeldung über Erwerb und Abgabe von I-Meldern ist innerhalb eines Monats zu bearbeiten<br />
und halbjährlich dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.<br />
Bestandsänderungen bei Kundenanlagen, für die ein Wartungsvertrag besteht, sind innerhalb eines<br />
Monats zu bearbeiten und der zuständigen Behörde halbjährlich anzuzeigen (Neuanlagen, Änderungen,<br />
Kündigung des Wartungsvertrages).<br />
Die Abgabe von I-Meldern an Errichter/Installateure darf nur erfolgen, wenn diese die erforderliche<br />
Umgangsgenehmigung gemäß § 7 StrlSchV besitzen.<br />
Kunden, die bauartzugelassene I-Melder in Brandmeldeanlagen betreiben, benötigen hierfür keine<br />
Genehmigung. Ihnen ist jedoch ein Merkblatt über die Gefahren und den Umgang mit I-Meldern auszuhändigen.<br />
Die Kündigung eines Wartungsvertrages mit I-Melder wird durch die zuständige Vertragsstelle mit<br />
einem entsprechenden Strahlenschutzhinweis bestätigt. Die Kündigungsbestätigung geht in Kopie<br />
zum Strahlenschutzbeauftragten.<br />
Das Betreiben der Anlage ist anzeigebedürftig, wenn kein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde.<br />
Hierauf ist der Betreiber deutlich hinzuweisen, wenn er den Wartungsvertrag kündigt.. Die Anzeige ist<br />
vom Betreiber der Brandmeldeanlage durchzuführen. Der Betreiber hat einen Strahlenschutzbeauftragten<br />
mit entsprechender Fachkunde zu bestellen.<br />
Beförderung von I-Meldern<br />
Die Beförderung von I-Meldern (Verpacken, zur Beförderung übergeben, Empfangen, Auspacken)<br />
unterliegt den Bedingungen der StrlSchV und der GGVSE. Für die Beförderung von I-Meldern ist die<br />
Arbeitsanweisung [interne Regelung einfügen, falls vorhanden] sowie die Anordnung des Strahlenschutzbeauftragten<br />
und der Beauftragten Person unbedingt zu befolgen.<br />
Bei jeder Abgabe zur Beförderung ist ein vollständig ausgefülltes zu erstellen und dem Fahrzeugführer<br />
gegen Unterschrift mitzugeben.<br />
Nur eingewiesenes und unterwiesenes Dienstleistungspersonal darf entsprechend die o.g.Tätigkeiten<br />
ausüben.<br />
Die Verantwortung für die Beförderung verbleibt bei der eigenen Firma, auch bei Einschaltung von<br />
anderen Dienstleistern für die Disposition / Terminierung von Transporten.<br />
2.5 Strahlenschutzbereiche und Zutrittsregelungen