Musterstrahlenschutzanweisungen
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Aufbewahrung<br />
nichtgenutzter<br />
ECDs<br />
Undichtheit des<br />
ECD<br />
Inkorporation<br />
Alarmübung<br />
Notfälle<br />
Alarm<br />
Brand<br />
Abhandenkommen<br />
von radioaktiven<br />
Stoffen<br />
8 Lagerung<br />
60<br />
Entwurf 04.03<br />
ECD sind, solange sie nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt werden,<br />
in der Genehmigung genannten Räumen diebstahlgesichert und brandgeschützt<br />
aufzubewahren.<br />
9 Dichtheitsprüfung<br />
- Der Strahlenschutzbeauftragte veranlasst die jährlich zu wiederholende Dichtheitsprüfung.<br />
10 Verdacht auf Kontamination und Inkorporation<br />
- Bei Verdacht auf Kontamination ist der Strahlenschutzbeauftragte unverzüglich<br />
zu informieren. Der Strahlenschutzbeauftragte veranlasst alle erforderlichen<br />
Maßnahmen.<br />
- Ist ein ECD undicht, darf dieser nicht mehr betrieben werden. Der Strahlenschutzbeauftragte<br />
veranlasst alle erforderlichen Maßnahmen. [ggf. Kontaminationswerte<br />
angeben, bei denen ein ECD nicht mehr betrieben werden darf].<br />
- Besteht bei einer Person der Verdacht auf Inkorporation von Ni-63, so ist eine<br />
Inkorporationskontrolle (Urinmessung) durchführen zu lassen, die die betroffene<br />
Person zu dulden hat.<br />
11 Alarmübungen, Notfälle und andere sicherheitstechnisch bedeutsamen<br />
Ereignissen<br />
Einmal im Jahr wird nach einem besonderen Plan eine Alarmübung durchgeführt,<br />
an der sich alle in den genehmigten Räumen befindlichen Personen zu beteiligen<br />
haben. Der Termin wird [Zeitraum angeben] vorher mit Verhaltenregelungen angekündigt.<br />
Bei Notfällen rufen Sie den Notarzt und informieren Sie den Strahlenschutzbeauftragen.<br />
Telefone mit Alarmierungsplan befinden sich [Ort angeben].<br />
Bei einem Alarm begibt sich jeder über die Fluchtwege zum Sammelplatz [Sammelplatz<br />
angeben] und meldet sich bei Strahlenschutzbeauftragten.<br />
Im Fall eines Brandes [Verhalten angeben, Alarmierungsplan bzw. auf „Allgemeine<br />
Brandordnung“ im Hause verweisen]<br />
Bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen (z.B. Abhandenkommen von<br />
radioaktiven Stoffen, Diebstahl, Wassereinbruch) ist der Strahlenschutzbeauftragte<br />
unverzüglich zu informieren.<br />
12 Strahlenschutzdokumentation<br />
Für Auszeichnung und Dokumentation von strahlenschutzrelevanter Daten ist der<br />
Strahlenschutzbeauftragter zuständig. [Es sind Regelungen zu treffen über die Aufzeichnungen<br />
und Verbleib von strahlenschutzrelevanten Daten wie Erwerb, Abgabe,<br />
Ergebnisse des Dichtheitsprüfung, Aufzeichnung von Unterweisungen ].<br />
13 Verstöße