Musterstrahlenschutzanweisungen
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Entwurf 04.03<br />
[Werden Tätigkeiten bei der Inbetriebnahme im Rahmen des §15 / StrlSchV durchgeführt, dann muss<br />
hier auf den wesentlichen Inhalt des Abgrenzungsvertrages hingewiesen werden]<br />
4. Genehmigung<br />
Mit dem Genehmigungsbescheid [Aktenzeichen] vom [Datum] von [zuständige Behörde] ist der Betrieb<br />
der Anlage zum Zwecke der Inbetriebnahme zugelassen. Die Gültigkeitsdauer [Angaben zum<br />
Gültigkeitszeitraum (bis Datum) oder zur Anzahl der genehmigten Strahlstunden.] ist zu beachten.<br />
5. Strahlenschutz-Organisation<br />
Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen werden wahrgenommen von<br />
[Name, Dienstanschrift]<br />
Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte ist<br />
[Name, Dienstanschrift mit Telefon]<br />
[Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich]<br />
[Regelung der Anwesenheit und Erreichbarkeit]<br />
Als Vertreter für den oben genannten Strahlenschutzbeauftragten ist bestellt:<br />
[Name, Dienstanschrift mit Telefon]<br />
[Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich]<br />
[Regelung der Anwesenheit und Erreichbarkeit]<br />
Außerhalb der Betriebszeit kann der Strahlenschutzbeauftragte erreicht werden über:<br />
- [Anlaufstelle, die 24 Stunden besetzt ist (z. B. die Pforte)]<br />
- [Telefonbereitschaft, Handy, City-Ruf]<br />
Der für den Ort der Inbetriebnahme der Anlage zuständige ermächtigte Arzt ist:<br />
[Name, Dienstanschrift mit Telefon]<br />
Der Strahlenschutzbeauftragte hat im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs die<br />
Pflicht und Befugnis, dafür zu sorgen, dass die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Er ist für<br />
die Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zuständig und gegenüber den Mitarbeitern<br />
seines Entscheidungsbereichs weisungsberechtigt.<br />
(Bei Organisationsstrukturen mit mehreren Strahlenschutzbeauftragten oder bei häufigem Wechsel<br />
des Strahlenschutzbeauftragten, ist es zweckmäßig, die Strahlenschutzbeauftragten mit ihren Entscheidungsbereichen<br />
tabellarisch in einer Anlage aufzuführen, die bei Bedarf ohne Änderungen am<br />
Anweisungstext angepasst werden kann. Bei größeren Organisationseinheiten ist ein Organigramm<br />
des betrieblichen Strahlenschutzes zu erstellen.)<br />
6. Tätigkeitsvoraussetzungen<br />
Personen, die Tätigkeiten nach Punkt 1 selbständig ausführen, müssen die notwendigen Kenntnisse<br />
über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen und über<br />
die fachliche Qualifikation für Tätigkeiten an diesem Beschleunigertyp verfügen. Sie sind als beruflich<br />
strahlenexponierte Personen der Kategorie B eingestuft und werden gemäß § 38 StrlSchV unterwiesen<br />
(siehe auch „7. Unterweisungen“).