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Musterstrahlenschutzanweisungen

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Entwurf 04.03<br />

[Werden Tätigkeiten bei der Inbetriebnahme im Rahmen des §15 / StrlSchV durchgeführt, dann muss<br />

hier auf den wesentlichen Inhalt des Abgrenzungsvertrages hingewiesen werden]<br />

4. Genehmigung<br />

Mit dem Genehmigungsbescheid [Aktenzeichen] vom [Datum] von [zuständige Behörde] ist der Betrieb<br />

der Anlage zum Zwecke der Inbetriebnahme zugelassen. Die Gültigkeitsdauer [Angaben zum<br />

Gültigkeitszeitraum (bis Datum) oder zur Anzahl der genehmigten Strahlstunden.] ist zu beachten.<br />

5. Strahlenschutz-Organisation<br />

Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen werden wahrgenommen von<br />

[Name, Dienstanschrift]<br />

Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte ist<br />

[Name, Dienstanschrift mit Telefon]<br />

[Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich]<br />

[Regelung der Anwesenheit und Erreichbarkeit]<br />

Als Vertreter für den oben genannten Strahlenschutzbeauftragten ist bestellt:<br />

[Name, Dienstanschrift mit Telefon]<br />

[Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich]<br />

[Regelung der Anwesenheit und Erreichbarkeit]<br />

Außerhalb der Betriebszeit kann der Strahlenschutzbeauftragte erreicht werden über:<br />

- [Anlaufstelle, die 24 Stunden besetzt ist (z. B. die Pforte)]<br />

- [Telefonbereitschaft, Handy, City-Ruf]<br />

Der für den Ort der Inbetriebnahme der Anlage zuständige ermächtigte Arzt ist:<br />

[Name, Dienstanschrift mit Telefon]<br />

Der Strahlenschutzbeauftragte hat im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs die<br />

Pflicht und Befugnis, dafür zu sorgen, dass die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Er ist für<br />

die Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zuständig und gegenüber den Mitarbeitern<br />

seines Entscheidungsbereichs weisungsberechtigt.<br />

(Bei Organisationsstrukturen mit mehreren Strahlenschutzbeauftragten oder bei häufigem Wechsel<br />

des Strahlenschutzbeauftragten, ist es zweckmäßig, die Strahlenschutzbeauftragten mit ihren Entscheidungsbereichen<br />

tabellarisch in einer Anlage aufzuführen, die bei Bedarf ohne Änderungen am<br />

Anweisungstext angepasst werden kann. Bei größeren Organisationseinheiten ist ein Organigramm<br />

des betrieblichen Strahlenschutzes zu erstellen.)<br />

6. Tätigkeitsvoraussetzungen<br />

Personen, die Tätigkeiten nach Punkt 1 selbständig ausführen, müssen die notwendigen Kenntnisse<br />

über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen und über<br />

die fachliche Qualifikation für Tätigkeiten an diesem Beschleunigertyp verfügen. Sie sind als beruflich<br />

strahlenexponierte Personen der Kategorie B eingestuft und werden gemäß § 38 StrlSchV unterwiesen<br />

(siehe auch „7. Unterweisungen“).

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