Musterstrahlenschutzanweisungen
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Entwurf 04.03<br />
unterwiesen worden sein. [Dies gilt auch für andere Personen, die im Kontrollbereich tätig werden<br />
oder sich dort zu Ausbildungs- bzw. Studienzwecken aufhalten.]<br />
Die Unterweisung wird jährlich wiederholt, sofern die Person im Rahmen dieser Strahlenschutzanweisung<br />
weiterhin tätig ist. Für die Unterweisung ist der Strahlenschutzbeauftragte zuständig.<br />
[Besucher oder andere Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich aufgrund einer behördlichen<br />
Gestattung erlaubt wird, müssen zuvor über<br />
• die möglichen Gefahren und ihre Vermeidung<br />
unterwiesen worden sein.]<br />
Eine Schwangerschaft sollte so früh wie möglich mitgeteilt werden, um die Risiken einer Strahlenexposition<br />
für das ungeborene Kind so gering wie möglich zu halten.<br />
Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung werden Aufzeichnungen geführt, die von der belehrten<br />
Person zu unterzeichnen sind.<br />
Nicht im Strahlenschutz unterwiesene Personen, die im Kontrollbereich eingesetzt werden, sind vor<br />
Arbeitsbeginn über das Arbeitsverhalten zu unterweisen (vgl. VBG 1, Unterweisungen am Arbeitsplatz).<br />
8. Personendosimetrische Überwachung<br />
Alle im Kontrollbereich anwesenden Personen haben zusätzlich zum "amtlichen Personendosimeter"<br />
einen Dosisleistungswarner und ein geeichtes direkt ablesbares Dosimeter zu tragen. Die Anzeigen der<br />
direkt ablesbaren Dosimeter sind täglich bei Arbeitsaufnahme und -ende auf Protokollbögen zur Erfassung<br />
der Tagesdosis aufzuzeichnen. Bei erhöhter Strahlenexposition ist der Strahlenschutzbeauftragte<br />
unverzüglich zu informieren.<br />
Die Ergebnisse der personendosimetrischen Überwachung sind durch den Strahlenschutzbeauftragten<br />
zu dokumentieren und auffällige Werte mit dem Mitarbeiter auszuwerten.<br />
Der Missbrauch der Personendosimeter (z. B. mutwillige Bestrahlung) ist untersagt.<br />
9. Strahlenschutzbereiche<br />
Der Bestrahlungsraum ist als Sperrbereich eingestuft.<br />
Der Sperrbereich darf nur mit Erlaubnis und unter Aufsicht des Strahlenschutzbeauftragten betreten<br />
werden.<br />
Während der Wartung und Instandsetzung gilt der gesamte Bedienraum als Kontrollbereich und ist<br />
entsprechend zu kennzeichnen.<br />
Als Sperr- und Kontrollbereiche gelten die genannten Bereiche nur während der Einschalt- bzw.<br />
Strahlzeit, sofern nicht bereits aufgrund anderer Strahlenquellen eine Einstufung als Sperr- oder Kontrollbereich<br />
erforderlich ist. Folgende örtliche Gegebenheiten sind ebenso wie die Auflagen in der<br />
Betriebsgenehmigung nach Absprache mit dem Strahlenschutzbeauftragten des Betreibers zu berücksichtigen:<br />
[z. B. weitere Sperr- oder Kontrollbereiche, Einschränkung der Dosisleistungen, der Strahlrichtungen<br />
und der Feldgrößen]