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Musterstrahlenschutzanweisungen

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5. Strahlenschutz-Organisation<br />

Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen werden wahrgenommen von<br />

[Name, Dienstanschrift]<br />

Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte ist<br />

[Name, Dienstanschrift mit Telefon]<br />

[Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich]<br />

[Regelung der Anwesenheit und Erreichbarkeit]<br />

Als Vertreter für den oben genannten Strahlenschutzbeauftragten ist bestellt:<br />

[Name, Dienstanschrift mit Telefon]<br />

[Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich]<br />

[Regelung der Anwesenheit und Erreichbarkeit]<br />

Außerhalb der Betriebszeit kann der Strahlenschutzbeauftragte erreicht werden über:<br />

- [Anlaufstelle, die 24 Stunden besetzt ist (z. B. die Pforte)]<br />

- [Telefonbereitschaft, Handy, City-Ruf]<br />

64<br />

Entwurf 04.03<br />

Der Strahlenschutzbeauftragte hat im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs die<br />

Pflicht und Befugnis, dafür zu sorgen, dass die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Er ist für<br />

die Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zuständig und gegenüber den Mitarbeitern<br />

seines Entscheidungsbereichs weisungsberechtigt.<br />

(Bei Organisationsstrukturen mit mehreren Strahlenschutzbeauftragten oder bei häufigem Wechsel des Strahlenschutzbeauftragten,<br />

ist es zweckmäßig, die Strahlenschutzbeauftragten mit ihren Entscheidungsbereichen tabellarisch<br />

in einer Anlage aufzuführen, die bei Bedarf ohne Änderungen am Anweisungstext angepasst werden<br />

kann. Bei größeren Organisationseinheiten ist ein Organigramm des betrieblichen Strahlenschutzes zu erstellen.)<br />

6. Tätigkeitsvoraussetzungen<br />

Personen, die Tätigkeiten nach Punkt 1 selbständig ausführen, müssen die notwendigen Kenntnisse<br />

über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen und über<br />

die fachliche Qualifikation für Tätigkeiten an diesem Beschleunigertyp verfügen.<br />

[Diese Personen sind als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B eingestuft].<br />

Der Strahlenschutzbeauftragte ist bei Bedarf innerhalb von [Zeit angeben, evtl. in Absprache mit der<br />

zuständigen Behörde] vor Ort. Die Anwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten ist erforderlich, wenn<br />

im Betriebszustand "Strahlung eingeschaltet" der Kontrollbereich betreten werden muss.<br />

7. Unterweisung<br />

Jede Person, welche die Messeinrichtung bedient, muss zuvor über<br />

- die Arbeitsmethoden,<br />

- die möglichen Gefahren,<br />

- die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen,<br />

- den für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalt der Strahlenschutzverordnung,<br />

der Genehmigung und der Strahlenschutzanweisung

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