Musterstrahlenschutzanweisungen
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Entwurf 04.03<br />
Der Strahlenschutzbeauftragte ist bei Bedarf innerhalb von [Zeit angeben, evtl. in Absprache mit der<br />
zuständigen Behörde] vor Ort. Die Anwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten ist erforderlich, wenn<br />
die targetseitigen Abschirmungen unmittelbar nach Strahlbetrieb [Zeit angeben] geöffnet werden<br />
müssen oder wenn im Rahmen der Inbetriebnahme an den strahlführenden Systemen und/oder an den<br />
vom Teilchenstrahl gezielt getroffenen Elementen unmittelbar nach Strahlbetrieb [Zeit angeben] Tätigkeiten<br />
ausgeführt werden müssen.<br />
Werden bereits bei der Inbetriebnahme radioaktive Zielsubstanzen produziert, dann ist vorher zu regeln,<br />
wie im weiteren Verfahren mit diesen Stoffen umzugehen ist. (Die erzeugten radioaktiven Stoffe<br />
können z.B. aus dem Inbetriebnahme-Genehmigungsbereich entlassen und an Dritte mit entsprechender<br />
Dokumentation übergeben werden, wenn die Genehmigung für die Inbetriebnahme dieses zulässt<br />
und der Empfänger der radioaktiven Stoffe über eine entsprechende Umgangsgenehmigung verfügt.)<br />
[Nähere Angaben über die vorher festgelegte Verfahrensweise einschließlich Regelungen zur Buchführung<br />
und gegebenenfalls zu den Anzeigen bei der Aufsichtsbehörde.]<br />
Vor dem ersten Strahlbetrieb auf die Targets oder strahlabbildenden und/oder Strahlstrom messenden<br />
Einrichtungen (z.B. „Paper-Burn-Target“ oder „Faraday-Cup“) wird vom Strahlenschutzbeauftragten<br />
geprüft, ob auf Grund der Tätigkeiten Inkorporations- und Ausscheidungsmessungen durchgeführt<br />
werden müssen.<br />
7. Unterweisung<br />
Personen, die im Rahmen der Inbetriebnahme tätig werden oder sich in den Strahlenschutzbereichen<br />
der Einrichtung aufhalten, müssen zuvor unterwiesen werden. Je nach Tätigkeitsart oder Grund des<br />
Aufenthalts in den Strahlenschutzbereichen gehört die Kenntnisvermittlung über<br />
- die Arbeitsmethoden (sowohl beim Betrieb des Beschleunigers als auch beim Umgang mit<br />
den gewollt produzierten radioaktiven Zielsubstanzen und beim Umgang mit aktivierten Anlagenteilen),<br />
- die möglichen Gefahren,<br />
- die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen,<br />
- den für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalt der Strahlenschutzverordnung,<br />
der Genehmigung und der Strahlenschutzanweisung<br />
zum Mindestinhalt der Unterweisung. [Dies gilt auch für andere Personen, die im Kontrollbereich tätig<br />
werden oder sich dort zu Ausbildungs- bzw. Studienzwecken aufhalten.]<br />
Die Unterweisung wird jährlich wiederholt, sofern die Person im Rahmen dieser Strahlenschutzanweisung<br />
weiterhin tätig ist. Für die Unterweisung ist der Strahlenschutzbeauftragte zuständig.<br />
[Besucher oder andere Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich aufgrund einer behördlichen<br />
Gestattung erlaubt wird, müssen zuvor über<br />
• die möglichen Gefahren und ihre Vermeidung<br />
unterwiesen worden sein.]<br />
Eine Schwangerschaft sollte so früh wie möglich mitgeteilt werden, um die Risiken einer Strahlenexposition<br />
für das ungeborene Kind so gering wie möglich zu halten.<br />
Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung werden Aufzeichnungen geführt, die von der belehrten<br />
Person zu unterzeichnen sind.<br />
Nicht im Strahlenschutz unterwiesene Personen, die im Kontrollbereich eingesetzt werden, sind vor<br />
Arbeitsbeginn über das Arbeitsverhalten zu unterweisen (vgl. VBG 1, Unterweisungen am Arbeitsplatz).