Musterstrahlenschutzanweisungen
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Reinigungspersonal<br />
Auszubildende<br />
Besucher<br />
Maßnahmen vor<br />
unbefugten Zutritt<br />
Betrieb<br />
Einhaltung der<br />
Betriebsanleitung<br />
58<br />
Entwurf 04.03<br />
Das Reinigungspersonal darf nur in Anwesenheit von [Name/n des/von unterwiesenen<br />
Mitarbeiters/n] in den genehmigten Räumen reinigen. Für die Einweisung<br />
ist der Strahlenschutzbeauftragte zuständig.<br />
Auszubildende dürfen mit Einverständnis des Strahlenschutzbeauftragten unter<br />
Aufsicht von unterwiesenen Mitarbeitern an Gaschromatographen mit ECD tätig<br />
sein. Sie müssen vor Beginn der Tätigkeit unterwiesen worden sein. Für die Unterweisung<br />
der Auszubildenden ist der Strahlenschutzbeauftragte zuständig.<br />
Besucher dürfen sich in Begleitung des Strahlenschutzbeauftragten in den genehmigten<br />
Räumen aufhalten. (Der Strahlenschutzbeauftragte kann auch einen unterwiesenen<br />
Mitarbeiter mit der Aufsicht betrauen.)<br />
Während des Umgangs ist sicherzustellen, dass eine Entwendung oder ein sonstiges<br />
Abhandenkommen der radioaktiven Stoffe und eine unbefugte Einwirkung auf<br />
sie ausgeschlossen ist (geeignete Maßnahmen angeben; beispielsweise: Die Räume<br />
sind zu verschließen, wenn keine unterwiesenen Personen anwesend sind. Oder -<br />
Nur befugte Personen dürfen die genehmigten Räume betreten; Befugte Personen<br />
sind eingewiesene bzw . unterwiesene Personen, die Zugang zu den genehmigten<br />
Räumen haben.)]<br />
(3 Strahlenschutzbereiche<br />
- Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt die Entscheidung Strahlenschutzbereiche<br />
einzurichten. Entsprechend sind die Regelungen anzupassen.)<br />
(4 Ermittlung der Körperdosis<br />
- Während des bestimmungsgemäßen Betrieb ist keine Strahlenexposition oberhalb<br />
von 1 mSv im Kalenderjahr zu erwarten.<br />
- Ein Einstufung der Personen, die an ECD tätig sind, als beruflich strahlenexponierte<br />
Personen mit der eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung verbunden<br />
ist, ist deshalb nicht erforderlich. Diesem Personenkreis ist allerdings<br />
auf Verlangen eine Teilnahme an einer regelmäßige Inkorporationsüberwachung<br />
zu ermöglichen.<br />
- Inkorporationsüberwachung aus besonderem Anlass sind unter Kapitel „Verdacht<br />
auf Kontamination und Inkorporation“ geregelt.)<br />
5 Betrieb von ECD<br />
− Mit ECD darf nur in Räumen umgegangen werden, die in der Genehmigung<br />
genannt sind.<br />
− Mit einem ECD darf nur umgegangen werden, wenn der Strahlenschutzbeauftragte<br />
anwesend oder sofort erreichbar ist.<br />
− Die Detektoren dürfen keinen Einwirkungen ausgesetzt werden, durch die der<br />
radioaktive Stoff aus der Ni-63-Folie herausgelöst werden kann (z.B. hohe<br />
Temperatur oder chemisch aggressive Stoffe). Insbesondere ist durch geeignete<br />
Maßnahmen dafür zu sorgen, dass beim Betrieb des Gerätes die maximal zulässige<br />
Temperatur für den entsprechenden Detektor nicht überschritten wird.<br />
Bei der Reinigung des ECD´s ist gemäß der Betriebsanleitung [des Herstellers]vorzugehen.