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Musterstrahlenschutzanweisungen

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Reinigungspersonal<br />

Auszubildende<br />

Besucher<br />

Maßnahmen vor<br />

unbefugten Zutritt<br />

Betrieb<br />

Einhaltung der<br />

Betriebsanleitung<br />

58<br />

Entwurf 04.03<br />

Das Reinigungspersonal darf nur in Anwesenheit von [Name/n des/von unterwiesenen<br />

Mitarbeiters/n] in den genehmigten Räumen reinigen. Für die Einweisung<br />

ist der Strahlenschutzbeauftragte zuständig.<br />

Auszubildende dürfen mit Einverständnis des Strahlenschutzbeauftragten unter<br />

Aufsicht von unterwiesenen Mitarbeitern an Gaschromatographen mit ECD tätig<br />

sein. Sie müssen vor Beginn der Tätigkeit unterwiesen worden sein. Für die Unterweisung<br />

der Auszubildenden ist der Strahlenschutzbeauftragte zuständig.<br />

Besucher dürfen sich in Begleitung des Strahlenschutzbeauftragten in den genehmigten<br />

Räumen aufhalten. (Der Strahlenschutzbeauftragte kann auch einen unterwiesenen<br />

Mitarbeiter mit der Aufsicht betrauen.)<br />

Während des Umgangs ist sicherzustellen, dass eine Entwendung oder ein sonstiges<br />

Abhandenkommen der radioaktiven Stoffe und eine unbefugte Einwirkung auf<br />

sie ausgeschlossen ist (geeignete Maßnahmen angeben; beispielsweise: Die Räume<br />

sind zu verschließen, wenn keine unterwiesenen Personen anwesend sind. Oder -<br />

Nur befugte Personen dürfen die genehmigten Räume betreten; Befugte Personen<br />

sind eingewiesene bzw . unterwiesene Personen, die Zugang zu den genehmigten<br />

Räumen haben.)]<br />

(3 Strahlenschutzbereiche<br />

- Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt die Entscheidung Strahlenschutzbereiche<br />

einzurichten. Entsprechend sind die Regelungen anzupassen.)<br />

(4 Ermittlung der Körperdosis<br />

- Während des bestimmungsgemäßen Betrieb ist keine Strahlenexposition oberhalb<br />

von 1 mSv im Kalenderjahr zu erwarten.<br />

- Ein Einstufung der Personen, die an ECD tätig sind, als beruflich strahlenexponierte<br />

Personen mit der eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung verbunden<br />

ist, ist deshalb nicht erforderlich. Diesem Personenkreis ist allerdings<br />

auf Verlangen eine Teilnahme an einer regelmäßige Inkorporationsüberwachung<br />

zu ermöglichen.<br />

- Inkorporationsüberwachung aus besonderem Anlass sind unter Kapitel „Verdacht<br />

auf Kontamination und Inkorporation“ geregelt.)<br />

5 Betrieb von ECD<br />

− Mit ECD darf nur in Räumen umgegangen werden, die in der Genehmigung<br />

genannt sind.<br />

− Mit einem ECD darf nur umgegangen werden, wenn der Strahlenschutzbeauftragte<br />

anwesend oder sofort erreichbar ist.<br />

− Die Detektoren dürfen keinen Einwirkungen ausgesetzt werden, durch die der<br />

radioaktive Stoff aus der Ni-63-Folie herausgelöst werden kann (z.B. hohe<br />

Temperatur oder chemisch aggressive Stoffe). Insbesondere ist durch geeignete<br />

Maßnahmen dafür zu sorgen, dass beim Betrieb des Gerätes die maximal zulässige<br />

Temperatur für den entsprechenden Detektor nicht überschritten wird.<br />

Bei der Reinigung des ECD´s ist gemäß der Betriebsanleitung [des Herstellers]vorzugehen.

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